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  • 01.04.2007 | Vorweggenommene Erbfolge

    Nießbrauch bei der Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe nach § 14 ErbStG

    von Rechtsanwältin Dr. Claudia Klümpen-Neusel, Wuppertal

    Gemäß § 14 ErbStG werden mehrere, innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird dann die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre (fiktive Steuer).  

     

    Anstelle der fiktiven Steuer ist jedoch die tatsächliche für die früheren Erwerbe entrichtete Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist als die fiktive Steuer. Wie wirkt sich nun aber ein Nießbrauchsrecht aus, das sich der Schenker bei der früheren Zuwendung vorbehalten hat? Die hierzu von der Finanzverwaltung bisher vertretene Auffassung ist durch denBFH mit Urteil vom 8.3.06 (ErbBstg 06, 266; DStRE 06, 849; Abruf-Nr. 061758) verworfen worden. Welche Auswirkungen diese für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung nach sich zieht, soll im folgenden Beitrag dargestellt werden. 

     

    1. Grundsatz der Zusammenrechnung

    Die erbschaftsteuerliche Vorgehensweise bei der Zusammenrechnung mehrerer von derselben Person anfallender unentgeltlicher Erwerbe innerhalb von zehn Jahren ist im Gesetz niedergelegt (§ 14 ErbStG) und von der Finanzverwaltung in den ErbStR anhand eines Beispiels veranschaulicht worden. Insbesondere anhand der Richtlinien wird deutlich, dass die fiktive Steuer auf der Grundlage der Wertermittlung von „damals“ und der persönlichen Verhältnisse (Steuerklasse) von „heute“ berechnet wird: 

     

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