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  • 01.09.2007 | Vorweggenommene Erbfolge

    KG-Anteile unter Nießbrauchsvorbehalt – Anwendung des § 13a ErbStG gefährdet

    von RAin Dr. Claudia Klümpen-Neusel, Wuppertal

    Bei Übertragung von Vermögenswerten unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts wird das Vermögen unentgeltlich auf die nachfolgende Generation übertragen. Maßgeblich sind dabei die Steuerwerte am Tag der Zuwendung. Spätere Wertsteigerungen des übertragenen Gegenstandes unterliegen nicht mehr dem ErbStG. Gerade bei prosperierenden Unternehmen, deren Wert in der Zukunft aller Wahrscheinlichkeit nach deutlich steigen wird, bietet sich u.U. eine frühzeitige Übertragung auf die nächste Generation an, um so die SchenkSt auf die Basis der – derzeit noch – niedrigen Werte zu drücken. Auch muss der Schenker sein Vermögen nicht vollumfänglich aus der Hand geben. Mit Hilfe des Nießbrauchsvorbehalts sichert er sich die Erträge und – je nach Ausgestaltung des Nießbrauchsrechts – auch die Einflussnahme auf das Unternehmen. 

     

    Möchten die Beteiligten auf diesem Wege Anteile an einer gewerblichen oder gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft übertragen, beziehen sie in den meisten Fällen auch die Anwendung des Betriebsvermögensfreibetrages sowie den Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG in ihre steuerlichen Überlegungen mit ein. Dies ist jedoch nicht immer zutreffend, wie anhand des nachfolgenden Musterfalles gezeigt wird. 

     

    Beispiel 1: Übertragung KG unter Nießbrauchsvorbehalt

    E ist Inhaberin einer Kommanditbeteiligung an einer gewerblichen KG. Sie überträgt diese Beteiligung im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihren Sohn S, behält sich aber das lebenslängliche Nießbrauchsrecht daran vor. Im Schenkungsvertrag wurde vereinbart, dass E die Stimmrechte aus dem Kommanditanteil ausüben solle.  

     

    Die Übertragung der Kommanditbeteiligung auf den Sohn S ist eine freigebige Zuwendung unter Lebenden. Da S aufgrund der Ausgestaltung des zurückbehaltenen Nießbrauchsrechts nicht Mitunternehmer geworden ist, wird die Übertragung als Zuwendung eines Gesellschaftsanteils an einer vermögensverwaltenden KG behandelt (H 51 Abs. 1 ErbStH). Folglich erhält S aus schenkungsteuerlicher Sicht die anteiligen auf den Kommanditanteil entfallenden Wirtschaftsgüter und kein nach § 12 Abs. 5 ErbStG zu bewertendes und nach § 13a ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen. 

     

    Als E einige Jahre später verstirbt und das Nießbrauchsrecht erlischt, steht ihr Kapitalkonto bei der KG mit 700.000 EUR zu Buche. Der Erbfall soll nun erbschaftsteuerlich zutreffend erfasst werden. S geht dabei von einer Anwendbarkeit des § 13a ErbStG aus. Schließlich wird er jetzt Mitunternehmer der KG. 

     

    1. Anwendung des § 13a ErbStG

    Grundsätzlich kommt bei der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen (MU-Anteilen) die Steuervergünstigung des § 13a ErbStG zur Anwendung. Ein Nießbrauchsberechtigter, der neben der Fruchtziehung aus der Kommanditbeteiligung auch die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung ausüben darf, wird für einkommensteuerliche Zwecke als Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG angesehen.  

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