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  • 01.08.2006 | Vorweggenommene Erbfolge

    Hohen Wertansatz einer Rentenverpflichtung bei vorweggenommener Erbfolge beantragen

    von Dipl.-Kfm. Robert W. Vernekohl, StB/vBP, Hamm/Westfalen

    Bei der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge werden häufig Versorgungsleistungen in Form von Rentenverpflichtungen vereinbart. Es handelt sich hierbei um eine gemischte Schenkung bzw. Schenkung unter Leistungsauflage. Bei der gemischten Schenkung unterliegt der Schenkungsteuer nur der Teil der Zuwendung, für den keine Gegenleistung erbracht wird. Nur insoweit erfolgt eine unentgeltliche Bereicherung des Bedachten.  

     

    Dieser unselbstständige freigebige Teil der Zuwendung ist die Bereicherung i.S. von § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG und bestimmt sich nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der Bereicherung des Bedachten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers. Die Gegenleistungen des Bedachten sind danach entsprechend ihrem Anteil am Verkehrswert der Leistung des Schenkers von deren Steuerwert abzuziehen. Aus diesem Grund ist der Ermittlung des Werts der Gegenleistung besondere Beachtung zu schenken. 

     

    Die Ermittlung des Werts der Rentenverpflichtung nach §§ 13bis 15 BewG wird in der Regel zu einem nennenswerten Beratungsfehler bzw. zu einem Deklarationsfehler führen. Dies sei an folgendem Beispiel erläutert: 

     

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