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  • 10.04.2008 | Vorweggenommene Erbfolge

    Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs berührt nicht den Wert des Vorerwerbs

    Behält sich die Schenkerin bei einer freigebigen Zuwendung eines Grundstücks den Nießbrauch vor und löst der Bedachte später den Nießbrauch gegen Entgelt ab, hat dies, abgesehen vom Wegfall der Stundung nach § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG, keinen Einfluss auf die SchenkSt, die für die Grundstücksübertragung festzusetzen war (BFH 19.12.07, II R 34/06, Abruf-Nr. 080589).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Alleinerbe seiner 1999 verstorbenen Mutter M. Diese hatte ihm im Jahre 1993 unter Vorbehalt des Nießbrauchs ein Grundstück schenkweise übertragen. Im Jahre 1997 hat der Kläger den Nießbrauch entgeltlich abgelöst. Das FA berücksichtigte bei der Besteuerung des Erbfalls die Grundstücksschenkung als Vorerwerb. Das FG (EFG 06, 912) folgte dem FA und vertrat die Ansicht, dass die entgeltliche Ablösung des Nießbrauchs als selbstständiges Rechtsgeschäft unbeachtlich sei. Der Kläger machte geltend, die Berücksichtigung des Grundstücks als Vorerwerb widerspreche wegen der Entgeltlichkeit der Ablösung des Nießbrauchs dem Bereicherungsprinzip der § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG

     

    Entscheidungsgründe

    Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG werden mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile bei der Besteuerung des Letzterwerbs zusammengerechnet. Fällt ein Vorerwerb unter die Regelung des § 25 Abs. 1 ErbStG, weil sich der Schenker die Nutzungen des Vermögens vorbehalten hatte, ist er ohne Berücksichtigung dieser Belastung zu besteuern. Die Steuer, die auf den Kapitalwert der Belastung entfiel, war bis zu deren Erlöschen zu stunden. Trotz der Stundung hat die Zurechnung eines Vorerwerbs nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG mit dem Bruttowert ohne Berücksichtigung der Belastung zu erfolgen (BFH 8.3.06,ErbBstg 06, 182, Abruf-Nr. 061758). Die Ablösung wirkt nicht in der Weise zurück, dass die Grundstücksschenkung nachträglich zu einem entgeltlichen Vorgang wird. Der in 1997 an M entrichtete Betrag wurde nicht für den Erwerb des Grundstücks, sondern für den – schenkungsteuerbaren – Rechtsverzicht gezahlt. 

     

    Praxishinweis

    Für den Fall des vorzeitigen unentgeltlichen Verzichts auf ein Nießbrauchsrecht hat der BFH (17.3.04,ErbBstg 04, 126, Abruf-Nr. 041011) Folgendes entschieden: Eine Doppelerfassung des Nießbrauchs in Form der Nichtberücksichtigung als Abzugsposten nach § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG und sodann beim späteren – unentgeltlichen – Rechtsverzicht des Berechtigten erfolgt nicht. Stattdessen wird bei der Besteuerung des Nießbrauchsverzichts der bei der Besteuerung des nießbrauchsbelasteten Gegenstandes tatsächlich unberücksichtigt gebliebenen Steuerwert des Nutzungsrechts von der Bemessungsgrundlage für den Rechtsverzicht abgezogen.(GG) 

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