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  • 01.10.2006 | Vor- und Nacherbschaft

    Der entscheidende Fehler: Eintritt des Nacherbfalls noch zu Lebzeiten des Vorerben

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft mag zwar im Hinblick auf das Wohl des Nacherben gut gemeint sein, sie kann aber steuerlich schnell zu zusätzlichen Belastungen führen. Die steuerlichen Konsequenzen der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft müssen daher in die Planung einbezogen und Gestaltungsalternativen in Betracht gezogen werden. 

     

    Der Sachverhalt

    Der Vater einer 13-jährigen Tochter T kam bei einem Flugzeugabsturz ums Leben. In seinem Testament hatte er seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Weitere Regelungen für den Fall des Todes der Ehefrau enthielt das Testament nicht. Die Ehefrau änderte kurz nach dem Tod des Ehemannes ihr eigenes Testament und setzte ihre Schwester S zur nicht befreiten Vorerbin und ihre Tochter T zur Nacherbin ein. Der Nacherbfall sollte mit Vollendung des 25. Lebensjahres der Tochter T eintreten. Das Testament gab sie in amtliche Verwahrung. Kurz nach der Errichtung des Testaments erkrankte die Ehefrau und verstarb zwei Jahre nach dem Tod ihres Mannes.  

     

    Sie hinterließ ein Vermögen im Steuerwert von 980.000 EUR. Das Nachlassgericht erteilte einen Erbschein, der die Schwester S als Vorerbin und die Tochter T als Nacherbin auswies. Die Vorerbin S zahlte aus dem Nachlass die ErbSt. Im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls beträgt die erbschaftsteuerliche Bereicherung 1.220.000 EUR. Der nach §§ 15, 16 BewG kapitalisierte Jahreswert der bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen der Schwester beläuft sich auf 33.750 EUR.  

     

    1. Die zivilrechtliche Wertung der Vor- und Nacherbschaft

    Der Erblasser kann mit der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB) in einem Testament bestimmen, dass mehrere Erben nicht nebeneinander, sondern nacheinander erben sollen. Das Vermögen geht in diesem Fall mit dem Tod des Erblassers zunächst auf den Vorerben über. Tritt ein vom Erblasser vorgegebenes Ereignis ein, muss der Vorerbe den Nachlass an den Nacherben herausgeben. Ein solches Ereignis kann z.B. auch das Erreichen eines bestimmten Lebensalters des Nacherben sein. Mit dem Eintritt des Nacherbfalles hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, sein Recht erlischt. Die Erbschaft fällt dem Nacherben an (§ 2139 BGB).  

     

    Zivilrechtlich wird das Vermögen damit zwar dem Vorerben vererbt, nach dessen Tod oder einem vom Erblasser bestimmten Ereignis tritt jedoch hinsichtlich der Vorerbschaft nicht die gesetzliche Erbfolge oder der Wille des Vorerben ein. Maßgebend für das weitere Schicksal des Nachlasses der ursprünglichen Erblasserin bleibt deren Wille. Der Vorerbe ist damit lediglich Erbe auf Zeit. Der Nacherbe hat Anspruch auf Herausgabe der Erbschaft (§ 2130 BGB). 

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