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  • 17.05.2010 | Vor-/Nacherbschaft

    Grundbuchamt verlangt Nachweis der Erbenstellung

    von RA StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Ist in einem notariellen gemeinschaftlichen ehelichen Testament nur die Vor- und Nacherbschaft geregelt, kann das Grundbuchamt zu Recht einen weiteren Nachweis der Erbenstellung nach dem zuletzt verstorbenen Ehegatten verlangen (OLG Celle 10.12.09, 4 W 199/09, Abruf-Nr. 101020).

     

    Sachverhalt

    Die verstorbenen Eltern hatten sich in einem notariellen Testament gegenseitig zu befreiten Vorerben und die Tochter auf den Tod des Vorerben zum Nacherben eingesetzt. Regelungen für den Schlusserbfall wurden nicht getroffen. Die Tochter beantragte nun die Löschung einer Last in Abt. III des Grundbuchs. Das AG hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung die Auffassung vertreten, dass zur Löschung des Rechts in Abt. III der Nachweis der Erbfolge nach dem Letztversterbenden der Ehegatten zu erbringen sei. Das notarielle Testament enthalte nur Regelungen für den ersten Erbfall.  

     

    Entscheidungsgründe

    Gemäß § 2100 BGB kann der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe). Gemäß § 2139 BGB hört der Vorerbe mit dem Eintritt der Nacherbfolge auf, Erbe zu sein. Die Erbschaft fällt dem Nacherben an.  

     

    Der Eintritt der Nacherbfolge bestimmt sich gemäß § 2106 Abs. 1 BGB ohne Bestimmung eines Zeitpunkts oder Ereignisses nach dem Tod des Vorerben. Dies bedeutet, dass der Nacherbe Erbe des Erblassers (des Erstverstorbenen), nicht dagegen Erbe des Vorerben ist.  

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