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  • 15.11.2010 | Verwaltungsvermögen

    Überlassung von Grundstücken an Dritte als originär gewerbliche Tätigkeit

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Wird der Vermögensverwaltungstest gemäß § 13b Abs. 2 ErbStG durchgeführt, muss zunächst geklärt werden, welche Vermögensgegenstände im Unternehmen überhaupt zum Verwaltungsvermögen gehören. Gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ErbStG gehören Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten zum Verwaltungsvermögen, soweit dafür nicht eine der Rückausnahmen des § 13b Abs. 2 Nr. 1a bis 1e ErbStG eingreift.  

    1. Grundstücksüberlassung im Rahmen eines Leistungsbündels

    Unabhängig von diesen Rückausnahmen liegt nach dem Anwendungserlass Erbschaftsteuer (AEErbSt 25.6.09, BStBl I 09, S. 713) eine Grundstücksüberlassung an Dritte allerdings nicht vor, wenn neben der Grundstücksüberlassung weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten und in Anspruch genommen werden, sofern die Tätigkeit nach ertragsteuerrechtlichen Gesichtspunkten als originär gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist (Abschn. 24 S. 3 AEErbSt). Als Beispiel werden unter Verweis auf R 15.7 Abs. 2 EStR Beherbergungsbetriebe wie Hotels und Pensionen benannt. Die Bedeutung dieser Aussage im Zusammenhang mit der Abgrenzung zum Verwaltungsvermögen sei an einem Beispiel verdeutlicht.  

     

    Beispiel

    Bei einem Hotel werden Hotelzimmer an Gäste vermietet. Außerdem werden den Hotelgästen weitere Dienstleistungen erbracht oder zumindest angeboten, wie z.B. der Zimmerservice, die Verpflegung im Restaurant, die Hotelbar, das Schwimmbad oder die Saunalandschaft.  

     

    Nach dem Wortlaut des Gesetzes könnte nun argumentiert werden, dass in der Überlassung der Hotelzimmer die Überlassung von Grundstücksteilen zu sehen ist und die Begünstigung nach §§ 13a und 13b ErbStG ausscheidet, wenn der gemeine Wert der Hotelzimmer - ermittelt mit dem anteiligen Grundbesitzwert der Hotelzimmer (§ 13b Abs. 2 S. 4 ErbStG) - mehr als 50 % des Betriebsvermögens des Gewerbebetriebs Hotel ausmacht. Da sich der Betrieb eines Hotels oder einer Pension aber als originär gewerbliche Tätigkeit darstellt, liegt - auch nach Auffassung der Finanzverwaltung - von vornherein keine Grundstücksüberlassung an Dritte vor. Folge dieser Wertung ist, dass die Rückausnahme einer Wohnungsüberlassung an Dritte (§ 13b Abs. 2 Nr. 1d ErbStG) nicht zu prüfen ist.  

     

    Aufgrund dieser erfreulichen Ausgrenzung drängt sich natürlich die Frage auf, in welchen weiteren Fällen in der Überlassung von Grundstücken oder Grundstücksteilen eine originär gewerbliche Tätigkeit zu sehen und - als angenehme Folge dieser Annahme - ein Einstieg in den Verwaltungsvermögenstest gar nicht mehr erforderlich ist.  

     

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