01.03.2001 · Fachbeitrag · Versorgungsleistungen
Anerkennung nur auf der Grundlage einer eindeutigen Vereinbarung
Der Abzug von Versorgungsleistungen als dauernde Last setzt voraus, dass der Übergeber auf Grund einer eindeutigen Vereinbarung dem Übernehmer eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit zur Weiterführung überlässt (BFH 28.6.00, X R 48/98, DStRE 00, 1301). (Abruf-Nr. 001289)
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