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  • 01.10.2001 · Fachbeitrag · Verlustabzug

    Vererblichkeit von Verlusten

    | Ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichener Verlust ist bei der Veranlagung des Erben für das Jahr des Erbfalls zu berücksichtigen (Bestätigung des Senatsurteils 17.5.72, BStBl II, 621). Der „geerbte Verlust“ kann auch von einer juristischen Person genutzt werden - dies gilt selbst dann, wenn diese gemeinnützig ist (BFH 16.5.01, I R 76/99, n.v.). (Abruf-Nr. 011075) |

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