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  • 09.02.2009 | Unternehmensnachfolge

    Wenn der Unternehmenserbe zugleich gegen Behaltensfrist und Lohnsummenregelung verstößt

    von RAin Dr. Claudia Klümpen-Neusel, Wuppertal

    Das Erbschaftsteuerreformgesetz (Abruf-Nr. 073891) sieht für die Übertragung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften, an denen der Übertragende zu mehr als 25 % beteiligt ist, Vergünstigungen in Form eines Verschonungsabschlags (85 % nach der Regelverschonung, 100 % nach dem Optionsmodell) und gegebenenfalls eines Abzugsbetrags vor. Insbesondere die Gewährung des Verschonungsabschlags ist davon abhängig, dass der Erwerber bestimmte Voraussetzungen einhält, nämlich  

    • die sogenannte Lohnsummenregelung und
    • eine Behaltensfrist von sieben (Regelverschonung) bzw. zehn Jahren (Options­modell).

    1. Der Einzelverstoß

    Nach der Lohnsummenregelung darf die im übertragenen Unternehmen insgesamt gezahlte Lohnsumme innerhalb von sieben Jahren nach dem Erwerb 650 % (1.000 % innerhalb von zehn Jahren nach dem Optionsmodell) der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Die Ausgangslohnsumme entspricht der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf abgeschlossenen Wirtschaftsjahre vor der Übertragung.  

     

    Beispiel 1

    Vater V überträgt zum 1.2.09 seinen Gewerbebetrieb unentgeltlich auf Sohn S. In den Jahren 2004 bis 2008 hat V durchschnittlich Gehälter von 1 Mio. EUR p.a. (Ausgangslohnsumme) gezahlt. S muss nun bei Anwendung der Regelverschonung innerhalb der nächsten sieben Jahre nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) mindestens Löhne / Gehälter im Umfang von 650 % der Ausgangslohnsumme, also 6,5 Mio. EUR (Mindest­lohnsumme) zahlen.  

     

    Liegen die vom Erwerber tatsächlich gezahlten Gehälter innerhalb der Lohnsummenfrist unterhalb der Mindestlohnsumme, vermindert sich der Verschonungsabschlag prozentual in demselben Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird (§ 13a Abs. 1 S. 5 ErbStG).  

     

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