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  • 02.07.2008 | Unternehmensnachfolge

    Übertragung von Gesellschaftsanteilen

    von StB Dipl.-Kfm. Robert W. Vernekohl, Ascheberg

    Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat mit seinem Erlass vom 11.1.08 (ZEV 08, 254; im Folgenden: Erlass) seine Rechtsauffassung zur Übertragung von treuhänderisch gehaltenen Vermögensgegenständen dargelegt. In diesem Zusammenhang wurde auch Stellung genommen zur schenkungsteuerlichen Behandlung von atypischen Unterbeteiligungen an Personenunternehmen und von atypisch stillen Beteiligungen. Zu klären war, ob diese Beteiligungen begünstigtes Vermögen i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG sind. 

     

    Praxishinweis

    Die Thematik ist m.E. auch für die Übertragung von Kommanditbeteiligungen von Bedeutung. Hier werden häufig in Übertragungsverträgen zur Sicherstellung des Vollzugs der Schenkung die abgetretenen Einlagen (Kommanditkapital und weitere Eigenkapitalkonten) im Innenverhältnis der Gesellschafter ab dem Stichtag der Schenkung bis zur Eintragung des Beschenkten als Kommanditist in das Handelsregister als Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters behandelt. Diese „haftungsbefreiende“ Regelung könnte nun zur Steuerfalle werden. Andererseits wirkt die Registereintragung für die Begründung der Gesellschafterstellung nur deklaratorisch; die formlose unentgeltliche Umbuchung der Kapitalkonten ist m.E. wirksam und führt zur Vollziehung der Schenkung.  

     

    Nach Auffassung der bayerischen Finanzverwaltung handelt es sich bei einer Unterbeteiligung bürgerlich-rechtlich um eine Innengesellschaft (GbR). Da der Unterbeteiligte nicht direkt an der Hauptgesellschaft beteiligt ist, sondern nur an dem Anteil eines Gesellschafters, besteht nur eine mittelbare Beteiligung an einer Personengesellschaft. Das bedeutet, dass die Innengesellschaft nicht über eigenes Gesellschaftsvermögen verfügt. Bei der Bewertung der Unterbeteiligung muss daher auf das Vermögen der Hauptgesellschaft abgestellt werden. Dieses ermittelt sich nach § 12 Abs. 5 ErbStG. Hieraus schlussfolgert die Finanzverwaltung, dass es sich bei einer Unterbeteiligung nur um eine Beteiligung an einem Anteil an Vermögenswerten der Hauptgesellschaft handelt. Es gelten daher die Grundsätze der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern. Begünstigtes Vermögen i.S. des § 13a ErbStG soll nicht vorliegen. 

     

    Dieser Grundsatz zur Behandlung von atypischen Unterbeteiligungen soll auch für atypisch stille Beteiligungen gelten. Interessanterweise geht die bayerische Finanzverwaltung davon aus, dass der atypisch Unterbeteiligte und der atypisch still Beteiligte ertragsteuerlich als Mitunternehmer angesehen wird. 

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