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  • 01.10.2005 | Unternehmensnachfolge

    Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften von 25 v.H. und weniger

    von RA/StB Joachim Breithaupt, Köln

    Nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG kann der Betriebsvermögensfreibetrag von 225.000 EUR und der Bewertungsabschlag von 35 v.H. (§ 13a Abs. 1und 2 ErbStG) sowie die Tarifermäßigung nach § 19a ErbStG nur in Anspruch genommen werden, wenn der Schenker oder Erblasser am Nennkapital der Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt war. Soweit der Erblasser seinen GmbH-Anteil an mehrere Nachfolger überträgt, muss der Anteil ggf. aufgeteilt werden. Wenn der übernommene Anteil nur noch 25 v.H. oder weniger beträgt, fallen die Vergünstigungen bei einer späteren Übertragung weg. 

     

    Diese steuerliche Benachteiligung von Minderheitsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften wird sich voraussichtlich auch nach Neufassung des ErbStG fortsetzen. Sowohl der Unionsentwurf als auch der Entwurf von Rot-Grün für eine Neufassung der Besteuerung bei der Unternehmensnachfolge (BR-DS 322/05 und 341/05; ErbBstg 05, 174, 194) schließen Anteile von Kapitalgesellschaften, an deren Nennkapital der Erblasser oder Schenker mit 25 v.H. oder weniger beteiligt war, von der geplanten Steuerbefreiung bis zu 100 Mio. EUR aus. Auch der bei Überschreitung dieses Steuerwerts geplante Freibetrag von 225.000 EUR sowie der Bewertungsabschlag von 35 v.H. sollen bei der Übertragung solcher Anteile nicht gewährt werden.  

     

    Sowohl nach aktuellem als auch voraussichtlich zukünftigen Steuerrecht ist somit an eine Gestaltung zu denken, die eine Nutzung der aktuellen und zukünftigen steuerlichen Vergünstigungen bei einer Übertragung der Unternehmensbeteiligung ermöglicht. 

     

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