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  • 01.09.2006 | Unternehmensnachfolge

    Hindernis Pensionsverpflichtung

    von WP/StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Folgender Fall: Der Steuerberater wird gebeten, die Nachfolge und Übertragung eines GmbH-Gesellschaftsanteils abzusichern. Für eine Fortführung des Betriebs erweist sich die Pensionsverpflichtung als nicht tragfähiges Risiko. Unglücklicherweise hatte aber derselbe Steuerberater ehemals zu genau dieser Pensionsverpflichtung geraten. Darüberhinaus sind Pensionszusagen des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft – soweit keine adäquate Rückdeckungsversicherung besteht – aber auch in folgenden Situationen problematisch: 

    • beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen,
    • der Aufnahme von Gesellschaftern,
    • bei der Kreditbeschaffung und der Bonitätseinstufung (Rating),
    • bei Eintritt eines unerwarteten Versorgungsfalles – in einem solchen Fall ist die Pensionsrückstellung mit einem Einmalbetrag bis zum versicherungsmathematischen Höchstbetrag bilanziell aufzufüllen und
    • die vollständige Passivierung der Pensionsverpflichtung im insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus.

     

    Zur Absicherung der Pensionsverpflichtungen werden häufig Rückdeckungsversicherungen in Form der Risikoversicherung oder als Kapitalversicherung abgeschlossen. Der Vorteil einer Pensionszusage, nämlich die Bildung von unversteuerter Liquidität, geht bei einer Rückdeckungsversicherung mit Kapitalbildung verloren. Aus diesem Grund bestehen sehr häufig Pensionszusagen, die gerade nicht rückgedeckt sind. 

     

    1. Verzicht ohne Abfindung

    Der Verzicht auf die Pensionsansprüche kommt sowohl vor als auch nach Eintritt des Versorgungsfalls in Betracht. Besteht eine Rückdeckungsversicherung zur Absicherung nur eines Teils der monatlichen Pensionszahlungen, kommt auch ein Teilverzicht in Betracht, um sodann die monatlichen Pensionszahlungen vollständig durch die bestehende Rückdeckungsversicherung zu kompensieren. Handelsrechtlich führt der Verzicht auf den Pensionsanspruch bei der Kapitalgesellschaft zu einer Gewinnerhöhung. Steuerlich ist zwischen dem Verzicht aus betrieblichen Gründen und dem Verzicht aus gesellschaftsrechtlichem Anlass zu unterscheiden. 

     

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