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  • 01.05.2006 | Unternehmensnachfolge

    Abgrenzung zur Rechtsberatung:Was darf der Steuerberater?

    von RA / FAStR Carl-Bernhard von Heusinger, Koblenz

    Mit der Gestaltung der Zukunft des Unternehmens und der (eigenen) Vermögensplanung – auch mit Blick auf Basel II und das Rating der Banken – werden an den Unternehmer hohe Anforderungen gestellt. Sowohl in der Erbfolgeberatung als auch in Fällen der Unternehmensnachfolge sind meist die in den steuerberatenden Berufen tätigen Personen die ersten Ansprechpartner. Denn sie haben auf Grund ihrer Tätigkeit Einblick in die persönlichen und vermögensmäßigen Verhältnisse der Betroffenen.  

     

    Dabei ist es an der Tagesordnung, dass dem Steuerberater Sachverhalte angetragen werden, die in den Grenzbereich zwischen der noch zulässigen und der verbotenen Beratung in rechtlichen Angelegenheiten fällt. Wie soll ein Steuerberater aber reagieren, wenn es für den Mandanten ein rechtliches Problem zu lösen gilt? Um dies zu entscheiden, muss der steuerliche Berater wissen, was ihm erlaubt ist und was nicht zulässig ist sowie welche Rechtsfolgen sich aus der unerlaubten Rechtsberatung ergeben.  

    1. Rechtsberatungsgesetz

    1.1 Erlaubnisfreie Tätigkeiten

    Nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) sind erlaubnisfrei: 

    • die Erstellung wissenschaftlich begründeter Gutachten (§ 2 Alt. 1 RBerG),
    • Übernahme der Tätigkeit als Schiedsrichter (§ 2 Alt. 2 RBerG) sowie
    • die Tätigkeit als Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter oder Nachlasspfleger sowie die Tätigkeit sonstiger, für ähnliche Aufgaben behördlich eingesetzter Personen (§ 3 Nr. 6 RBerG).

     

    Erlaubnisfrei heißt in diesem Zusammenhang, dass hierfür weder eine behördliche Erlaubnis noch eine bestimmte berufsrechtliche Zulassung erforderlich ist. Unter diese Fälle werden Tätigkeiten des Steuerberaters in Erbfolgeangelegenheiten nicht fallen. 

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