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  • 06.08.2008 | Umsatzsteuer

    Grundstücks(anteils)übertragungen als „Geschäftsveräußerung im Ganzen“

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Die unentgeltliche Übertragung eines (Teil-)Betriebs oder eines Anteils eines (Teil-)Betrieb führt zunächst zu einer Entnahme des Übertragenden und damit ggf. zu einer Korrektur i.S. des § 15a UStG, es sei denn, es handelt sich um eine nicht steuerbare „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ (GiG) i.S. des § 1 Abs. 1a UStG. In zwei aktuellen Entscheidungen hat sich der BFH erneut damit auseinandergesetzt, inwieweit es sich bei Grundstücksübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge um einen umsatzsteuerbaren Vorgang oder eine nicht steuerbare GiG handelt: 

    • Der BFH verneint eine GiG bei „unvermietet“ übertragenem Grundbesitz auch dann, wenn bereits vor vollzogener Grundstückübertragung der Erwerber einen Nachfolgemietvertrag abschließen konnte (BFH 11.10.07, V R 57/06, Abruf-Nr. 080358, Sachverhalt 1).
    • Bei der Übertragung eines Anteils an einem Grundstück ist – zumindest hinsichtlich eines unverändert vermieteten Gebäudeteils – eine GiG anzunehmen (BFH 22.11.07, V R 5/06, Abruf-Nr. 080592, Sachverhalt 2).

    1. Übertragung eines Grundstücks ohne Mietvertrag – keine GiG

    Der BFH hat entschieden, dass es sich bei der Übertragung eines Grundstücks ohne Mietvertrag nicht um eine GiG handelt. 

     

    Unternehmer U veräußerte ein – bislang verpachtetes – Gebäude zum Kaufpreis von 950.000 EUR zzgl. USt an die E-GmbH (E). Besitz, Nutzen und Lasten gingen zum 1.11.99 über. Bereits am 30.10.99 hatte die E mit Pächterin P – einer Gesellschafterin der E – einen Pachtvertrag hinsichtlich der Diskothek abgeschlossen. Nachdem bei der P die Umsätze massiv von den prognostizierten Umsätzen abwichen, begehrte die E die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das FA erkannte bei der E den Vorsteuerabzug aus dem Gebäudeerwerb nicht an, da es von einer GiG ausging.  

     

    Das FG bestätigte die Auffassung des FA: Bei der E bzw. deren Pächterin habe sich der bisherige Umsatz des U nahtlos fortgesetzt; diese Umsatzkontinuität dokumentiere, dass der E nicht lediglich eine leer stehende Immobilie, sondern ein grundsätzlich „fortführungsfähiger Organismus“ übertragen wurde. Der BFH hat demgegenüber klargestellt, dass eine ohne Mietvertrag übertragene leer stehende Immobilie dem Käufer keine Fortführung der Tätigkeit des Veräußerers erlaube; daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Erwerber bereits vor Besitzüber­gang einen Nachfolgemietvertrag abgeschlossen habe und sich selbst in die Lage versetzt habe, die Immobilie bereits ab dem Übernahmetag in gleicher Weise wie der Veräußerer zu nutzen. Für den bei einer GiG notwendigen „fortführungsfähigen Unternehmensorganismus“ kommt es demnach nur auf den Übergabezustand an. Maßnahmen des Erwerbers im Vorfeld der Übertragung sind unbeachtlich. Etwas anderes muss m.E. gelten, wenn der Veräußerer an den Vorbereitungshandlungen des Erwerbers beteiligt war – z.B. durch erfolgreiche Mietersuche, wenn der vor dem Übergabezeit­punkt erfolgte Mietvertrags­abschluss letztlich aber bereits durch den Erwerber erfolgt.  

     

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