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  • 01.08.2002 · Fachbeitrag · Testierfähigkeit

    Anforderungen an ein Gutachten

    Der zur Beurteilung der Testierfähigkeit hinzugezogene psychiatrische Sachverständige hat nicht nur den medizinischen Befund einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche festzustellen, sondern vor allem deren Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Betroffenen abzuklären (BayObLG, Beschluss 14.9.01, 1Z BR 124/00, OLGR 02, 80). (Abruf-Nr. 020840)