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  • 01.11.2007 | Testamentsvollstreckung

    Handlungsmaximen bei überschuldetem Nachlass

    von RA Eberhard Rott, FAStR / FAErbR / Zert. TV (AGT), Bonn

    Die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung in Deutschland befindet sich im Aufwind. Es wird bereits von einem neuen Berufsbild gesprochen. Besuchen Sie deshalb am 29.11.07 in Bonn den „1. Deutscher Testamentsvollstreckertag“ (www.agt-ev.de). Die Testamentsvollstreckung gilt allgemein als lukrative Tätigkeit (Klümpen-Neusel, ErbBstg 06, 232). Im Regelfall trifft das auch zu. Dennoch gilt: Die Kenntnis der Handlungsoptionen für dürftige Nachlässe gehört zum Risikomanagement jedes geschäftsmäßig agierenden Testamentsvollstreckers. 

     

    Der überschuldete Nachlass ist für jeden Testamentsvollstrecker ein besonderes Ärgernis, denn regelmäßig stehen Zeitaufwand für die Vollstreckung und Haftungsrisiko einerseits sowie die Höhe der Vergütung (Brüggemann, Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch, ErbBstg 07, 217) andererseits dann in keinem Verhältnis.  

     

    Zu warnen ist daher zunächst vor einer vorschnellen Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker. Zur Amtsannahme besteht keine Rechtspflicht, auch nicht bei der Bestimmung durch das Nachlassgericht. Mittelbare Sanktionen wie eine Schadenersatzpflicht bestehen ebenfalls nicht. Wurde das Amt angenommen und stellen sich erst dann die Abwicklungsschwierigkeiten heraus, kann das Amt zwar jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht nach § 2226 BGB niedergelegt werden. Erfolgt die Niederlegung jedoch zur Unzeit, kann sich der Testamentsvollstrecker nach § 671 Abs. 2, Abs. 3 BGB schadenersatzpflichtig machen.  

     

    1. Das System der Erbenhaftung

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