05.08.2011 | Testamentserrichtung
Financial Planner wegen Rechtsberatung verurteilt
| Das OLG Karlsruhe hat unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung der beklagten Bank untersagt, auf dem Gebiet des Erb- und Familienrechts rechtsberatend oder rechtsbesorgend tätig zu werden oder für eine entsprechende Tätigkeit zu werben (OLG Karlsruhe 23.12.10, 4 U 109/10, Abruf-Nr. 112501). |
Praxishinweis
Die beklagte Bank wurde dazu verurteilt, es zu unterlassen, auf dem Gebiet des Erbrechts und Familienrechts rechtsberatend oder rechtsbesorgend tätig zu werden. Insbesondere solle die Bank es unterlassen,
- Vorsorgevollmachten zu erstellen,
- über individuelle Gestaltungen im Erbrecht zu informieren,
- Formulierungsvorschläge für die Testamentserrichtung zu unterbreiten,
- Gestaltungsmöglichkeiten bei Nießbrauch vorzustellen,
- das Institut der vorweggenommenen Erbfolge auseinanderzusetzen,
- Testamente mit Wiederverheiratungsklausel zu erstellen,
- über den Abschluss eines Ehevertrags zu beraten oder zu entwerfen,
- die Vor- und Nachteile der modifizierten Zugewinngemeinschaft zu erörtern.(FG)
Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 187 | ID 147595