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  • 07.09.2010 | Testament

    Wenn Erbenbestimmung zu unbestimmt, tritt gesetzliche Erbfolge ein

    von RA StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Die Bestimmung des Erben erfolgt durch Auslegung, wenn die Erblasserin in ihrem Testament nur über ihre wertlose Wohnungseinrichtung, nicht aber über ihr Geldvermögen verfügt hat (OLG München 15.7.10, 31 Wx 33/10, Abruf-Nr. 102739).

     

    Sachverhalt

    Die Mitte 2009 verstorbene Erblasserin war ledig und kinderlos. Wenige Monate vor ihrem Tod erteilte sie hinsichtlich ihrer Sparkonten eine umfassende Kontovollmacht über den Tod hinaus zugunsten der A, der sie auch eine Vorsorgevollmacht sowie eine Patientenverfügung erteilte. Kurze Zeit später errichtete die Erblasserin ein Testament, in dem sie anordnete, A solle die gesamte Wohnungseinrichtung in Empfang nehmen und ein Vermächtnis zugunsten eines Dritten erfüllen. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte A einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein.  

     

    Entscheidungsgründe

    A ist nicht Erbin der Erblasserin geworden, sondern es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Eine ausdrückliche Erbeinsetzung der A findet sich in dem Testament nicht. Ihr wurde ausdrücklich nur die Wohnungseinrichtung vermacht. Gemäß § 2087 Abs. 2 BGB ist die Zuwendung einzelner Gegenstände im Zweifel nicht als Erbeinsetzung aufzufassen. Eine Erbeinsetzung ist nur gegeben, wenn durch Zuweisung von Einzelgegenständen praktisch das gesamte Vermögen erschöpft wird, oder wenn sein objektiver Wert das übrige Vermögen so erheblich übertrifft, dass der Erblasser es offensichtlich als wesentlichen Nachlass angesehen hat. Dies ist hier nicht der Fall, da die im Vermächtniswege zugewiesene Wohnungseinrichtung praktisch wertlos war. Auch dass A hier ein Vermächtnis zu erfüllen hatte - was grundsätzlich nur der Erbe kann -, belegt die Alleinerbenstellung der A nicht. Denn gerade aufgrund ihrer umfassenden Kontovollmacht wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass A das Vermächtnis unmittelbar erfüllen konnte. Auch die Erteilung der Kontovollmacht selbst legt nicht den Schluss nahe, dass die Erblasserin mit der Kontovollmacht bereits zugunsten der A über ihr wesentliches Vermögen verfügt hätte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Vollmachtsurkunde einen optisch mit Fettdruck hervorgehobenen Hinweis enthalten hat, dass für den Fall, dass das Sparguthaben nach dem Tod des Kontoinhabers dem Bevollmächtigten zustehen solle, die erteilte Vollmacht hierfür nicht genüge.  

     

    Praxishinweis

    Im vorliegenden Fall kann bezweifelt werden, ob die Erblasserin tatsächlich wollte, dass hier gesetzliche Erbfolge eintritt. Zusätzlich zu der Kontovollmacht hätte hier nahegelegen, der A das Guthaben im Wege einer Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall zuzuwenden. Noch besser wäre es gewesen, wenn die Erblasserin in ihrem Testament tatsächlich auch ihre Erbfolge geregelt hätte.  

    Karrierechancen

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