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  • 09.10.2008 | Testament

    Nachweis von Existenz eines nicht vorliegenden Testaments

    An den Nachweis von Existenz und Inhalt eines Testaments, dessen Urkunde nicht vorgelegt werden kann, sind strenge Anforderungen zu stellen (OLG München 16.4.08, 31 Wx 94/07, Abruf-Nr. 082888).

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin E hinterlässt 9 Verwandte, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen. Die Klägerin B, die nicht mit der Erblasserin verwandt war, beansprucht eine Alleinerbenstellung aus einem nicht mehr auffindbaren Testament. Ein 2001 in amtliche Verwahrung gegebenes privatschriftliches Testament hat E am 26.10.06 zurückgenommen. Das Testament wurde nach dem Tod der E nicht aufgefunden. Der Entwurf eines neuen Testaments, der aufgrund einer Besprechung mit E am 23.10.06 beim Notar erstellt wurde, sieht B als Alleinerbin vor. Zur Beurkundung der letztwilligen Verfügung und der ebenfalls zugunsten der B vorgesehenen Generalvollmacht kam es nicht mehr.  

     

    Entscheidungsgründe

    Gemäß § 2355 BGB und § 2356 Abs. 1 S. 1 BGB ist zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird (Palandt/Edenhofer, BGB, 67. Aufl., § 2356 Rn. 9). Ist diese jedoch nicht auffindbar (§ 2356 Abs. 1 S. 2 BGB), können die Errichtung und der Inhalt eines Testaments auch mit Hilfe anderer Beweismittel dargetan werden, wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (BayObLGZ 04, 91, 92). Dieser Nachweis konnte hier nicht geführt werden. Die Vorbereitungshandlungen beim Notar waren rechtlich nicht von Bedeutung.  

     

    Praxishinweis

    Der Nachweis des Erbrechts für den Fall, dass ein Testament verloren geht, ist zwar sehr aufwendig – Rechtsprechung und Literatur lassen jedoch eine entsprechende Beweisführung durch sämtliche zulässigen Beweismittel (Ablichtungen, Durchschriften, Zeugen) zu (Praxiskommentar Erbrecht, § 2356 Rn. 9). Der Gesetzgeber unterscheidet danach, ob ein Testament nicht mehr vorhanden ist, weil  

    • es verloren gegangen ist oder
    • es mit Widerrufsabsicht vernichtet wurde.

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