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  • 01.07.2007 | Testament

    Mündliches und damit formunwirksames Vermächtnis

    Anerkennen und beachten der Belastete und der Begünstigte den Willen des Erblassers und führen sie dessen formunwirksam angeordnetes Verschaffungsvermächtnis aus, entsteht die ErbSt nicht – auch nicht rückwirkend – mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit der Erfüllung des Vermächtnisses (BFH 28.3.07, II R 25/05, Abruf-Nr. 071841).

     

    Sachverhalt

    Kurz vor seinem Tod hatte der Erblasser der Erbin mündlich aufgetragen, einem Dritten aus dem ihr testamentarisch zugedachten Kapitalvermögen eine Eigentumswohnung im Wert von 250.000 DM bis 300.000 DM zu kaufen. Der Erblasser konnte die Vereinbarung nicht mehr in sein Testament aufnehmen. Die Erbin erfüllte den Wunsch des Erblassers. Streitig ist, wann die ErbSt hierfür entstanden ist und mit welchem Wert der Grundstückserwerb durch das Verschaffungsvermächtnis zu bewerten ist. 

     

    Entscheidungsgründe

    Wird eine Verfügung von Todes wegen ausgeführt, obwohl sie unwirksam ist, und beruht die Ausführung der Verfügung auf der Beachtung des erblasserischen Willens, den Begünstigter und Belasteter anerkennen, ist gemäß § 41 Abs. 1 AO das wirtschaftliche Ergebnis dieses Vollzugs erbschaftsteuerrechtlich von Bedeutung (BFH 15.3.00, BStBl II, 588). Ein formunwirksames Vermächtnis ist danach erbschaftsteuerrechtlich zu erfassen, wenn feststeht, dass der Beschwerte die Rechtshandlungen, die sich als Erfüllung dieses Vermächtnisses darstellen, mit dem Willen vorgenommen hat, dem – formunwirksam – geäußerten letzten Willen des Erblassers zu entsprechen. 

     

    Die nach § 41 Abs. 1 AO i.V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG festzusetzende Steuer für den vermächtnisweisen Erwerb eines formunwirksam Bedachten entsteht entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG nicht – auch nicht rückwirkend – mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit der Erfüllung des formunwirksam geäußerten letzten Erblasserwillens. Erst zu diesem Zeitpunkt ist der um § 41 Abs. 1 S. 1 AO zu ergänzende Erwerbstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.S. des § 38 AO verwirklicht (Moench, ErbStG, § 3 Rn. 57).  

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