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  • 01.02.2007 | Testament

    Der entscheidende Fehler: Schenkungen an Kinder aus gescheiterten Beziehungen

    von RA / StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    Geschiedene Ehegatten oder ehemalige Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehen – insbesondere, wenn aus den früheren Beziehungen Kinder hervorgegangen sind – wie selbstverständlich davon aus, dass ein Testament über?üssig ist: Der geschiedene Ehegatte sei ja nicht mehr erbberechtigt, so dass beim eigenen Tod das Kind erbe. Auch Schenkungen an Kinder aus gescheiterten Beziehungen werden .in der Praxis vorschnell und ohne die gebotene Absicherung vollzogen. Richtig ist, dass der ehemalige Partner nach Scheidung weder erb- noch p?ichtteilsberechtigt ist. Für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt das von vornherein. Hatten ehemals Verheiratete ein gemeinschaftliches Testament, wird mit der Scheidung das gemeinschaftliche Testament grundsätzlich seinem ganzen Inhalt nach unwirksam (§§ 2268, 2077 BGB). Die Verfügung bleibt nach § 2077 Abs. 3 BGB trotz Scheidung ausnahmsweise wirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für den Fall der Scheidung getroffen hätte. 

     

    Im Regelfall wollen geschiedene Ehegatten aber sichergehen, dass ihr Expartner nicht am eigenen Vermögen partizipiert. Das ist aber der Fall, wenn nach dem Tod eines der geschiedenen Ehegatten eines oder mehrere Kinder aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge Erbe werden und ihrerseits ohne Hinterlassung eigener Abkömmlinge versterben. Dann ist der geschiedene Ehegatte gesetzlicher Erbe, bei nur einem Kind sogar Alleinerbe. Hätte der betroffene Abkömmling anderweitig testiert – nach § 2229 Abs. 1 BGB ist das erst ab dem 16. Lebensjahr möglich –, stünden dem geschiedenen Ehegatten als leiblichem Elternteil P?ichtteilsansprüche zu.  

     

    Beispiel

    Aus der mittlerweile geschiedenen Ehe von Martin und Frieda ist die gemeinsame Tochter Thea hervorgegangen. Verstirbt Frieda, wird sie von Thea gesetzlich allein beerbt. Verstirbt nun Thea ohne Hinterlassung von eigenen Abkömmlingen, wäre deren Vater Martin gesetzlicher Alleinerbe. Hätte Thea abweichend testiert, stünde Martin die Hälfte des Vermögens von Thea als P?ichtteil zu.  

     

    Um einem entsprechendem Störfall vorzubeugen, sind folgende Maßnahmen zu treffen: 

    • Der Geschiedene muss ein Testament errichten, in welchem das oder die Kinder als Vorerben eingesetzt werden.
    • Als Nacherben sollten dann zunächst die Abkömmlinge des oder der Vorerben, ersatzweise die Geschwister und deren Abkömmlinge und zuletzt die übrigen Verwandten (mit Ausnahme der Abkömmlinge des Testierenden) nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge eingesetzt werden.
    • Weiter sollte in dem Testament dem geschiedenen Ehegatten das Recht, den Erwerb der Kinder von Todes wegen zu verwalten, entzogen werden (§ 1638 BGB), um zu verhindern, dass er auf dem Umweg der Vermögenssorge Ein?uss auf das ihm entzogene Vermögen nimmt.

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