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  • 01.02.2002 · Fachbeitrag · Testament

    Ausschließlich Gegenstände zugewendet

    | Obwohl alle Beteiligten im Testament als „Erben“ bezeichnet worden waren, wurde nur eine der bedachten Personen als Erbe gesehen. Alle anderen waren lediglich Vermächtnisnehmer. Entscheidend war, dass die genau bezeichneten Zuwendungen im Testament den Nachlass bei weitem nicht erschöpften. Sie standen damit der Schwester als Alleinerbin zu, da ihr als einziger Person die für den Erben typischen Rechte und Pflichten übertragen wurden (BayObLG 14.12.00, 1Z BR 95/00, NJW-RR 01, 656). (Abruf-Nr. 020100) |

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