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  • 01.11.2005 | StraBEG

    Amnestierte Schenkung als Vorschenkung?

    von StB / WP Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    1.Bei der Besteuerung einer nach Ablauf des Amnestiezeitraums anfallenden Erbschaft ist der Erbschaftswert mit dem Wert strafbefreiend nacherklärter, dem Erben innerhalb der letzten 10 Jahre von derselben Person zugeflossenen Schenkungen zusammenzurechnen. Auf die ErbSt ist nicht die nach § 1 Abs. 5 StraBEG tatsächlich gezahlte, sondern die fiktive Steuer (§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG) anzurechnen. 
    2. Die Abgeltungswirkung des Betrags nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StraBEG und § 1 Abs. 5 StraBEG steht der Anwendung des § 14 ErbStG nicht entgegen. 
    3. Das mit dem StraBEG verbundene Ziel, Steuerunehrlichen die Rückkehr in die Legalität zu ermöglichen, erfordert keine über den gesetzlich geregelten Umfang hinausgehende Privilegierung steuerunehrlicher Personen gegenüber gesetzestreuen Steuerpflichtigen. 

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin verwies in ihrer ErbSt-Erklärung auf Vorschenkungen aus 2001, die sie im Rahmen des StraBEG erklärt hatte. Das FA behandelte diese Schenkungen als Vorschenkungen i.S. des § 14 ErbStG. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass mit Entrichtung des zu zahlenden Betrages nach § 8 StraBEG der im Amnestiezeitraum entstandene ErbSt/SchenkSt-Anspruch erloschen sei. Das FA habe trotz Anrechnung der fiktiven Steuer faktisch eine Nachversteuerung des Vorerwerbs durchgeführt. Ferner habe die Finanzverwaltung bestimmt (BMF 3.2.04, Abruf-Nr. 040342), dass eine Zusammenrechnung des bislang zu Unrecht nicht besteuerten Erwerbs mit früheren innerhalb von 10 Jahren angefallenen Vorerwerben nicht erfolge. Umgekehrt könne dies nicht anders sein. 

     

    Entscheidungsgründe

    Das FA hat zu Recht die Vorerwerbe in die Ermittlung des Gesamterwerbs einbezogen und bei der Berechnung der ErbSt die fiktive SchenkSt als Abzugsbetrag berücksichtigt (§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG). Die Abgeltungswirkung der Steuer nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 5 StraBEG steht dem nicht entgegen. Soweit § 8 Abs. 1 S. 1 StraBEG bestimmt, dass mit fristgerechter Zahlung die nach dem 31.12.92 und vor dem 1.1.03 entstandenen ErbSt/SchenkSt-Ansprüche erlöschen, betrifft diese Regelung erkennbar nur die Steuerforderungen, die innerhalb des Amnestiezeitraums begründet worden sind. Der Annahme, die Abgeltungswirkung des nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StraBEG zu entrichtenden Betrags sperre auch die Anwendung des § 14 ErbstG für spätere, nach dem 31.12.02 stattfindende Erwerbe, schließt sich das FG nicht an. § 14 ErbStG ist eine Tarifvorschrift, mit deren Hilfe verhindert werden soll, dass durch die Aufteilung einer Zuwendung in mehrere zeitlich aufeinander folgende Teilübertragungen durch Mehrfachgewährung der Freibeträge und durch Vermeidung der Progression Steuervorteile erlangt werden. Die Vorschrift fasst weder die einzelnen Erwerbe noch die Steuerfestsetzungen zusammen. Auch gilt die Regelung des StraBEG, dass Vorerwerbe nicht erfasst werden, nicht für den zeitlich umgekehrten Fall: Denn die rechnerische Erhöhung der Steuer auf Vorerwerbe ist Teil der Steuer auf den Letzterwerb, um dessen Besteuerung es allein geht. Vorliegend lag derselbe nach Ablauf des Amnestiezeitraums, so dass das StraBEG keine Anwendung mehr findet. 

     

    Praxishinweis

    Die Auffassung der Finanzverwaltung und des FG Köln ist durch den Wortlaut des StraBEG nicht gedeckt. Gleichwohl ist die Entscheidung des FG Köln nicht unsystematisch, da § 14 ErbStG eine Tarifvorschrift ist, die die Besteuerung des Letzterwerbs regelt. Das folgende Beispiel verdeutlicht den Unterschied bei Erwerb ohne und mit Anrechnung der Vorschenkung: 

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