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  • 03.02.2011 | Schenkungsteuerbescheid

    Ausländische SchenkSt, rückwirkendes Ereignis

    Die nach Eintritt der Bestandskraft des deutschen SchenkSt-Bescheids erfolgte Zahlung einer nach § 21 Abs. 1 ErbStG anrechenbaren ausländischen Steuer ist ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO (BFH 22.9.10, II R 54/09, Abruf-Nr. 104286).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger, Inländer gemäß § 2 Abs. 1 ErbStG, erhielt von seiner in der Schweiz lebenden Mutter eine Geldschenkung. Sieben Jahre nach der Festsetzung der deutschen SchenkSt setzte die Schweizer Finanzbehörde SchenkSt fest. Der Kläger beantragte beim deutschen FA die Anrechnung der bezahlten Schweizer Steuer auf die deutsche SchenkSt. Das FA lehnte dies ab, da die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO sei. Das FG (Niedersächsisches FG 26.8.09, 3 K 62/07, EFG 10, 196) gab der Klage statt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der SchenkSt-Bescheid ist gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist im Bereich der ErbSt und SchenkSt nur dann anwendbar, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass einem nach der Steuerentstehung eintretenden Ereignis Wirkung für die Vergangenheit zukommt (BFH 18.10.00, II R 46/98, BFH/NV 01, 420). Zwar ergibt sich dieser Wille des Gesetzgebers nicht aus dem Wortlaut des § 21 ErbStG, folgt aber aus dessen materiell-rechtlichem Regelungsgehalt. § 21 ErbStG hat den Sinn und Zweck, Überschneidungen im internationalen Besteuerungsbereich zu vermeiden (BFH 26.6.63, II 196/61 U, BStBl III 63, 402). Die Vorschrift will, sofern kein DBA besteht, eine doppelte steuerliche Belastung von Erwerbern mit inländischer und ausländischer Steuer mildern, indem die ausländische Steuer bei der deutschen Steuer anzurechnen ist.  

     

    Beim Erwerb von Todes wegen ist die ErbSt so festzusetzen, wie sie im Zeitpunkt des Todes des Erblassers entstanden ist (§ 9 ErbStG). Da eine ausländische Steuer denklogisch erst nach dem Tod des Erblassers festgesetzt und gezahlt worden sein kann, muss die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer auf den Zeitpunkt der Entstehung der ErbSt im Moment des Todes des Erblassers zurückwirken. Für die SchenkSt kann hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nichts anderes gelten.  

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