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  • 01.04.2007 | Schenkungsteuer / Zugewinngemeinschaft

    Bei Scheidung, was ist zu beachten?

    von Professor Joseph Ammenwerth, Lüdinghausen

    Bei Scheidung müssen die Ehegatten Vereinbarungen über die Vermögens­auseinandersetzung, den Versorgungsausgleich, den nachehelichen Unter­halt, den Kindesunterhalt sowie die elterliche Sorge und das Umgangsrecht hinsichtlich der Kinder treffen. Auch die steuerlichen Folgen müssen dabei bedacht werden. Dieser Beitrag soll dazu Hilfestellung leisten. 

     

    Beispiel: Im Scheidungsfall

    Die Ehegatten Fritz (F) und Lisa Müller (L) sind seit 20 Jahren verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen. F und L wollen sich nach einjährigem Getrenntleben einverständlich scheiden lassen. Das Vermögen der Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand leben, setzt sich im Wesentlichen wie folgt zusammen: 

    • Betriebsvermögen – Einzelunternehmen (Alleineigentum Ehemann),
    • Familienheim Einfamilienhaus (Miteigentum der Ehegatten zu je ½),
    • Eigentumswohnung Adenauerallee (Miteigentum der Ehegatten zu je ½), angeschafft am 27.12.97 für umgerechnet 200.000 EUR,
    • Eigentumswohnung Bohlweg (Miteigentum der Ehegatten zu je ½) angeschafft am 20.12.02 für umgerechnet 200.000 EUR,
    • Eigentumswohnung Mühlenstraße (Alleineigentum Ehemann) angeschafft am 11.11.00 für umgerechnet 110.000 EUR,
    • Lebensversicherung des Ehemanns,
    • Mercedes S-Klasse Ehemann,
    • Mini – ausschließlich von Ehefrau privat genutzt,
    • standesgemäßer Hausrat.
     

    1. Notarielle Scheidungsvereinbarung

    Grundsätzlich sollten die Ehegatten bei einer anstehenden Scheidung eine notarielle Scheidungsvereinbarung treffen. Denn durch die bereits vor Klageeinreichung geregelten Scheidungsfolgen wird das Verfahren beschleunigt. Nicht zuletzt lassen sich dadurch, dass infolge der Vereinbarung nur ein Anwalt eingeschaltet werden muss, auch Kosten sparen. Nach § 630 ZPO muss bei einverständlicher Scheidung nach einjährigem Getrenntleben (§ 1565 BGB, §1566 Abs. 1 BGB) der Scheidungsantrag eines Ehegatten folgenden Inhalt haben (Langenfeld, Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 5. Aufl., Rn. 28): 

    • die Mitteilung, dass der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt,
    • die übereinstimmende Erklärung der Ehegatten, dass Anträge zur Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge für die Kinder auf einen Elternteil und zur Regelung des Umgangs der Eltern mit den Kindern nicht gestellt werden, weil sich die Ehegatten über das Fortbestehen der Sorge und über den Umgang einig sind, oder, soweit eine gerichtliche Regelung erfolgen soll, die entsprechenden Anträge und jeweils die Zustimmung des anderen Ehegatten hierzu,
    • die Einigung der Ehegatten über die Regelung der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind,
    • die Einigung der Ehegatten über den nachehelichen Ehegattenunterhalt,
    • die Einigung der Ehegatten über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung,
    • die Einigung der Ehegatten über die Rechtsverhältnisse am Hausrat.

     

    Die notarielle Scheidungsvereinbarung sollte darüber hinaus auch folgende Regelungen enthalten (Langenfeld, Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 5. Aufl., Rn. 30): 

    • die Vereinbarung von Gütertrennung zwecks Beendigung des Güterstan­des,
    • die Durchführung des Zugewinnausgleichs,
    • die Auseinandersetzung über Gegenstände im gemeinschaftlichen Eigentum der Eheleute, insbesondere über das Familieneigenheim,

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