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  • 07.02.2008 | Schenkungsteuer

    Rentenstammrecht: Schenkung des Ehegatten?

    Räumen Kinder, denen ein Elternteil Vermögen übertragen hat, in derselben Urkunde beiden Eltern als Gesamtgläubigern ein Rentenstammrecht ein, liegt dem nur insoweit eine freigebige Zuwendung des übertragenden Elternteils an den anderen zugrunde, als der andere Elternteil über die eingehenden Zahlungen im Innenverhältnis rechtlich und tatsächlich endgültig frei verfügen kann (BFH 22.8.07, II R 33/06, Abruf-Nr. 073507).

     

    Sachverhalt

    Mit notariellem Schenkungsvertrag übertrug der Ehemann der Klägerin den gemeinsamen Söhnen Gesellschaftsanteile. Dabei wurde eine lebenslange Versorgungsrente zugunsten der Eltern als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB vereinbart. Die Söhne leisteten die Rentenzahlungen auf ein Konto des Ehemanns, für das die Klägerin Vollmacht hatte. Das FA erblickte in der Zuwendung der anteiligen Rente einen steuerbaren Erwerb der Klägerin aus dem Schenkungsvertrag und setzte SchenkSt fest.  

     

    Entscheidungsgründe

    Gegenstand einer unentgeltlichen Zuwendung kann auch ein Rentenstammrecht sein. Eine Bereicherung i.S. des § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist mit der Verschaffung einer Gesamtgläubigerstellung (§ 428 BGB) allerdings nur insoweit verbunden, als der Bedachte über den Gegenstand der Zuwendung tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH 26.9.90, BStBl II 91, 32). Dabei ist unerheblich, ob die Rentenzahlungen auf ein Oder-Konto der Ehegatten oder auf ein Konto des zuwendenden Ehegatten fließen, für das der andere Ehegatte Kontovollmacht hat. Entscheidend ist stets die Absprache der Ehegatten im Innenverhältnis, ob also der begünstigte Ehegatte tatsächlich und rechtlich frei über seinen Anteil verfügen kann. 

     

    Praxishinweis

    In der Praxis ein gängiges Übertragungsmodell: Das Vermögen des einen Ehegatten wird auf die Kinder übertragen, gleichzeitig verpflichten sich die Beschenkten, ihren Eltern als Gesamtberechtigte eine lebenslange Rente zu zahlen. Dabei spielt meist höhere Abzug bei der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage nach § 14 Abs. 3 BewG eine Rolle, übersehen wird gerne die mögliche Steuerpflicht im Verhältnis schenkender Ehegatte zum anderen Ehegatten. Nach Auffassung des BFH kommt es allein darauf an, ob der begünstigte Ehegatte über seinen hälftigen Rentenanteil frei verfügen kann und stellt dabei auf die Abreden im Innenverhältnis der Ehegatten ab. Ist danach festzustellen, dass der begünstigte Ehegatte tatsächlich frei über seinen Rentenanteil verfügen kann, handelt es sich um eine steuerpflichtige unentgeltliche Zuwendung. Daran ändern auch gegenseitige eheliche Unterhaltspflichten nichts, da – anders als der Ehegattenunterhalt nach Trennung bzw. nach Scheidung – der Ehegattenunterhalt bei intakter Ehe nicht auf die Bereitstellung einer regelmäßig wiederkehrenden Geldzahlung gerichtet ist. (GS) 

    Karrierechancen

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