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  • 01.08.2006 | Schenkungsteuer

    Nießbrauch und Nießbrauchsverzicht

    von RAin/StBin Claudia Klümpen-Neusel, Wuppertal

    Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt erfreuen sich einer großen Beliebtheit. Sie sind ein geeignetes Instrument der vorweggenommenen Erbfolge: Der Vermögensübergeber kann sein Vermögen oder Teile hiervon auf die nächste Generation übertragen, ohne auf die entsprechenden Erträge verzichten zu müssen. Darüber hinaus bleiben zu seinen Gunsten Kontroll- oder sogar weit reichende Einflussmöglichkeiten auf das übertragene Vermögen bestehen. Was aber passiert, wenn der Vermögensübergeber als Nießbrauchsberechtigter vorzeitig auf sein Nießbrauchsrecht verzichtet? Dieser Frage soll anhand des nachfolgenden Musterfalles nachgegangen werden, wobei insbesondere die ungewollten steuerlichen Konsequenzen und eine mögliche Gestaltungsalternative aufgezeigt werden. 

    1. Zuwendung unter Nießbrauchsvorbehalt

    Die unentgeltliche Zuwendung eines Wirtschaftsgutes führt beim Zuwendungsempfänger zu einer Bereicherung. Diese Bereicherung auf Seiten des Zuwendungsempfängers gilt nach § 10 Abs. 1 ErbStG als steuerpflichtiger Erwerb. Sie bildet die Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Während § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG für Erwerbe von Todes wegen festlegt, wie der Wert der Bereicherung zu ermitteln ist – nämlich durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten vom Wert des gesamten Vermögensanfalls –, existiert eine entsprechende Regelung für Zuwendungen unter Lebenden nicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass bei Schenkungen unter Lebenden stets der Wert des gesamten Vermögensanfalls als Bereicherung anzusehen wäre, ohne dass damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen steuermindernd abgezogen werden könnten.  

     

    Auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich folgende Vorgehensweise bei der Wertermittlung der Bereicherung bei Zuwendungen unter Lebenden herausgebildet: 

     

    Wertermittlung bei Bereicherung

    Schulden und Lasten können grundsätzlich nicht verschenkt werden, wenn sie nicht ausnahmsweise untrennbarer Bestandteil des Zuwendungsgegenstandes sind (typisches Beispiel: Gesellschaftsanteile). Daher führen Gegenleistungen und (Leistungs-)Auflagen, die in Geld- oder Sachleistungen zu erbringen sind, zu einer Aufteilung des Schenkungsvorgangs in einen voll unentgeltlichen und einen voll entgeltlichen Teil.  

     

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