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  • 01.07.2005 | Schenkungsteuer

    Forderungsrecht aus Vertrag zu Gunsten Dritter

    Erlangt aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter der begünstigte Dritte einen frei verfügbaren Anspruch auf die Leistung gegen den Versprechenden, ist der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt. Erwerbsgegenstand ist in einem solchen Fall die Forderung des Dritten gegen den Verpflichteten (BFH 20.1.05, II R 20/03, Abruf-Nr. 051161).

     

    Sachverhalt

    Die Eltern des Klägers schenkten 1990 seiner Schwester mehrere landwirt­schaftliche Grundstücke. Die Schwester war verpflichtet, dem Kläger, sofern er das wünscht, die Hälfte der Grundstücke mit Ausnahme der Hofstelle zu übertragen. Die Schwester konnte die Grundstücke nur mit Zustimmung des Klägers veräußern und musste den Verkaufserlös mit ihm teilen. Der Kläger erklärte die Annahme der Schenkung, Grundbesitz wurde jedoch nicht auf ihn übertragen. 1991, 1993, 1995 und 1998 veräußerte die Schwester Teile des Grundbesitzes. Das FA sah in der Auskehrung des Verkaufserlöses an den Kläger eine freigebige Zuwendung und setzte unter Anrechnung der Vorerwerbe aus den Jahren 1991 bis 1995 in 1998 SchenkSt fest.  

     

    Entscheidungsgründe

    Mit seiner Klage hatte der Kläger vor dem BFH schließlich Erfolg. Denn mit der Schenkung der Grundstücke an die Schwester hatte der Kläger bereits ein selbstständiges Forderungsrecht erworben. Damit war die Schenkung der Eltern an den Kläger vollzogen. 

     

    • Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist jede freigebige auf Kosten des Zuwendenden bereichernde Zuwendung steuerpflichtig. Die Steuer entsteht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit der Ausführung der Zuwendung. Ist Gegenstand der Schenkung – wie im vorliegenden Fall – ein selbstständiges und frei verfügbares Forderungsrecht, ist die Zuwendung spätestens mit der Annahmeerklärung vollzogen.

     

    • Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist steuerpflichtig, was infolge der Vollziehung einer vom Schenker angeordneten Auflage oder Bedingung erlangt wird. Die Steuer entsteht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit der Erfüllung der Auflage oder Bedingung, denn diese „gilt“ als freigebige Zuwendung. Hat der Drittbegünstigte kein eigenes Forderungsrecht, sondern muss auf die Erfüllung warten, ist die Zuwendung an ihn erst mit der Erlangung des Eigentums vollzogen – also mit dem Erhalt des Erlöses.

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