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  • 02.07.2008 | Schenkung

    Wertansatz bei Schenkung einer Forderung mit Besserungsabrede

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    Wird eine Forderung, für die eine Besserungsabrede besteht, im Wege der Schenkung übertragen, tritt die Bereicherung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in dem Zeitpunkt ein, in dem die Forderung wieder werthaltig ist (FG Saarland 13.11.07, 2 K 2236/04, Rev. eingelegt, Az. BFH: II R 57/07,Abruf-Nr. 081869).

     

    Sachverhalt

    Die Eltern E übertrugen ihren Kindern, den Klägern, die Forderung gegen eine GmbH. Zu dieser Forderung hatten die GmbH und E eine Besserungsabrede getroffen, wonach die GmbH die Schuld zuzüglich aufgelaufener Zinsen zu begleichen hat, sobald und soweit sie einen Bilanzgewinn ausweist. 5 Jahre nach der Forderungsübertragung auf die Kläger lebte die Forderung in voller Höhe wieder auf. Das FA setzte daraufhin SchenkSt fest. Gegenstand der Zuwendung sei der – aufschiebend bedingte – Anspruch aus dem Besserungsschein. Mit Eintritt der Bedingung – Ausweis eines Bilanzgewinns – sei eine neue Forderung entstanden, denn die Ausstellung des Besserungsscheins führte zum Erlöschen der Forderung. 

     

    Nach Ansicht der Kläger ist der Wert der Schenkung mit Null anzusetzen, da der gemeine Wert der GmbH-Anteile und daher auch die Forderung im Zeitpunkt der Forderungsübertragung negativ gewesen sei. Die Steuer entstehe nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, also der Forderungsübertragung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Eine Zuwendung ist ausgeführt, wenn der Zuwendungsempfänger das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede zugedacht war. Folglich führt die unentgeltliche Abtretung einer erst künftig entstehenden Forderung zunächst nicht zur Schenkungsteuerpflicht, auch wenn dem Erwerber dadurch eine geschützte Rechtsposition eingeräumt wird (BFH 21.5.01, ZEV 01, 411; BFH 30.6.99, ErbBstg 00, 42). Erst mit Eintritt des Besserungsfalls erhielten die Kläger eine werthaltige Forderung. 

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