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  • 02.07.2008 | Privatinsolvenz

    Der insolvente Erbe: Ist das Familienvermögen noch zu retten?

    von RAin Dr. Claudia Klümpen-Neusel, Wuppertal

    Privatinsolvenzen spielen sich nicht nur auf der Ebene des Erblassers ab, sondern treten auch auf der Ebene des Erben auf. Während sich der Erbe mithilfe von Aufgebotsverfahren, Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz (§§ 1970 ff., 1975 ff. BGB) oder auch durch Ausschlagung der Erbschaft (§§ 1942 ff. BGB) vor den Schulden des Erblassers retten kann, steht dem Erblasser diese Möglichkeit nicht zur Verfügung. Er muss bereits im Vorfeld bedenken, wie vermieden werden kann, dass sein Vermögen dem Zugriff der eigenen Familie entzogen und zur Befriedigung der Eigengläubiger eines Erben eingesetzt wird.  

     

    Ob und – wenn ja – welche Gestaltungsmöglichkeiten existieren, einen insolventen Erben bis zum Abschluss des Privatinsolvenz- einschließlich des Restschuldbefreiungsverfahrens vom Nachlass fernzuhalten, wird im folgenden Beitrag näher untersucht. 

    1. Berliner Testament und Pflichtteilsanspruch

    Grundsätzlich fällt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt, in die Insolvenzmasse (§§ 35, 36 InsO). Ausnahmsweise gehören solche Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse, die auch nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Nach § 852 Abs. 1 ZPO ist ein Pflichtteilsanspruch nur dann der Zwangsvollstreckung unterworfen, wenn er anerkannt oder rechtshängig geworden ist.  

     

    Wie sich diese Einschränkung der Anerkennung oder Rechtshängigkeit eines Pflichtteilsanspruchs auf das Insolvenzverfahren auswirkt, ist umstritten: Der BGH vertritt die Auffassung, dass generell jeder Pflichtteilsanspruch in die Insolvenzmasse fällt, er jedoch nur verwertet werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Wird der Pflichtteilsanspruch während des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt und wird er auch nicht rechtshängig, können die Insolvenz­gläubiger den Anspruch nicht verwerten. Der Pflichtteilsanspruch ist dann für die Gläubiger „wertlos“.  

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