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  • 03.02.2011 | Pflichtteilsrecht

    Sanktionsklausel dient ausschließlich dem Schutz des überlebenden Ehegatten

    von RA StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Eine in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Pflichtteilsstrafklausel greift auch, wenn nicht nur ein Abkömmling, sondern alle pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge Pflichtteilsansprüche nach dem Erstversterbenden geltend machen (OLG Frankfurt 2.8.10, 20 W 49/09, Abruf-Nr. 110228).

     

    Sachverhalt

    Die 2008 verstorbene Erblasserin und ihr im Jahre 2000 vorverstorbener Ehemann hatten Ende 1983 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten. Es enthielt folgende Pflichtteilsstrafklausel: „Sollte eines der Kinder auf Auszahlung seines Pflichtteils bestehen, so soll es auch nach Ableben des überlebenden Ehepartners nur einen Pflichtteil bekommen.“  

     

    Mit notariellem Vertrag vom 20.4.00 hatten die drei Kinder der Eheleute gegenüber der Erblasserin erklärt, dass sie ihren Pflichtteilsanspruch geltend machten, den sie mit 247.000 EUR bezifferten. Dafür hat die Erblasserin zugesichert, ihnen zu gleichen Teilen zwei näher bezeichnete Grundstücke im Gesamtwert von 2.200.000 DM schenkweise zu übertragen. Zwei der drei direkten Abkömmlinge blieben kinderlos, der Dritte hatte drei Kinder.  

     

    Nach dem Tod der Erblasserin beantragten die drei Enkel einen Erbschein, der sie als Miterben zu je einem Drittel ausweist. Die kinderlose Tante der drei ist dem als direkter Abkömmling der Erblasserin entgegengetreten: Eine Enterbung gemäß § 1938 BGB hätten die Eltern nicht gewollt. Der Pflichtteil sei aus steuerrechtlichen Gründen und nicht zum Nachteil der Mutter geltend gemacht worden. Man habe das Familienvermögen schonen und die Erblasserin steuerlich entlasten wollen. Diese Vorgehensweise sei auch im Sinne des vorverstorbenen Vaters gewesen.  

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