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  • 03.09.2008 | Pflichtteilsrecht

    Pflichtteilsentzug bei Verletzung der Familienehre

    von RA/StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
    Im Prozesskostenhilfeverfahren ist nicht darüber zu befinden, ob der Auffassung des BGH (BGH NJW 80, 936) beigepflichtet werden kann, dass eine Entziehung des Pflichtteils wegen ehrlosen Lebenswandels des Abkömmlings nach § 2333 Nr. 5 BGB nicht in Betracht komme, wenn zwischen dem Erblasser und dem Abkömmling keinerlei persönliche Beziehungen bestanden haben (OLG Köln 25.1.08, 2 W 80/07, Abruf-Nr. 082657).

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin A ist die nichteheliche Tochter des am 13.9.06 verstorbenen Erblassers; Kontakt bestand bereits seit langer Zeit nicht mehr. Mit notariellem Testament entzog der Erblasser der A den Pflichtteil. A hatte über Jahre hinweg Rauschgiftdelikte begangen und Kraftfahrzeugdiebstähle vorgenommen. Sie hatte ihren früheren Lebengefährten erschossen. Wegen der Tötung wurde sie zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Die A möchte die Erben auf Erteilung einer Auskunft über den Nachlass des Erblassers und Erfüllung des Pflichtteils- und Pflichtteils­ergänzungsanspruchs in Anspruch nehmen und hat um Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für diese Klage gebeten. 

     

    Das LG hat das Prozesskostenhilfegesuch abgelehnt: A sei nicht pflichtteilsberechtigt, da der Erblasser ihr wirksam den Pflichtteil wegen ihres ehrlosen Lebenswandels entzogen habe. Ein solches in erheblichem Maße delinquentes Verhalten müsse „der Erblasser im Sinne der Familienehre auch dann nicht hinnehmen, wenn zwischen ihm und seinem Abkömmling keine oder eine nur lose Beziehung besteht“. 

     

    Entscheidungsgründe

    Der A ist PKH zu gewähren. Die hinreichende Erfolgsaussicht kann nicht mit der Erwägung verneint werden, der Erblasser habe der Antragstellerin wirksam den Pflichtteil entzogen. Mit seiner dafür gegebenen Begründung setzt sich das LG in Widerspruch zu der Auffassung des BGH (BGHZ 76, 109). Schwerwiegende Straftaten können im Grundsatz den Tatbestand des § 2333 Nr. 5 BGB erfüllen. Allerdings ist nach Auffassung des BGH Schutzgut des § 2333 Nr. 5 BGB die Familienehre. Daraus hat der BGH gefolgert, dass einem nichtehelichen Abkömmling des Erblassers der Pflichtteil nicht entzogen werden könne, wenn zwischen dem Erblasser und dem Abkömmling keinerlei Beziehungen bestanden habe, weil dann eine Beeinträchtigung der Familienehre durch das Verhalten des Abkömmlings nicht in Betracht komme (BGH NJW 80, 936, 938).  

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