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  • 02.07.2009 | Pflichtteilsrecht

    Pflichtteilsanspruch zwischen ErbSt und GrESt

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Die Annäherung der Grundbesitzwerte an die Verkehrswerte durch die Erbschaftsteuerreform lässt es ratsam erscheinen, bei Verhandlungen über nach dem Erbfall entstandene Pflichtteilsansprüche (§ 2303 BGB) auf die erbschaft- und grunderwerbsteuerlichen Folgen aufmerksam zu machen, wenn der in Geld bestehende Pflichtteilsanspruch durch Hingabe eines Grundstücks erfüllt werden soll.  

    1. Abfindung des Pflichtteilsanspruchs mit einem Grundstück

    Die Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch wird erbschaftsteuerlich nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG beurteilt. Ein Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch liegt vor, wenn durch Rechts­ge­schäft der Pflichtteilsgläubiger nach dem Erbfall, aber vor der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs dem Erben die Schuld erlässt. Erhält er dafür eine Abfindung, so unterliegt diese der ErbSt nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Umgekehrt kann der Erbe die deswegen geleistete Abfindung von seinem Erwerb zum Abzug bringen (BFH 18.3.81, II R 89/79, BStBl II 81, 473). Nicht erfasst von § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG wird hingegen der Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte gegen Abfindung nach der Geltend­machung des Anspruchs verzichtet.  

     

    • Besteht die vereinbarte Abfindung in den nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG erbschaftsteuerbaren Fällen in einem Geldanspruch und wird dieser auch durch Leistung von Geld erfüllt, so führt dies erbschaftsteuerlich zu keiner anderen Besteuerung als im Falle des geltend gemachten Pflichtteils nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

     

    • Besteht die Abfindung hingegen in einem Grundstück, das vom Begünstigten an den Verzichtenden/Ausschlagenden zu leisten ist, wird die Vereinbarung grunderwerbsteuerrechtlich relevant. Wird nämlich als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch - oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses - die Hingabe eines Grundstücks durch den Be­günstigten gewährt, so ist für die erbschaftsteuerrechtliche Beurteilung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG Erwerbsgegenstand das Grundstück.

     

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob das als Abfindung zu gewährende Grundstück zum Nachlass gehört oder aus dem sonstigen Vermögen des Begünstigten stammt. Erbschaftsteuerrechtlich ist beim Erwerber (Verzichtenden/ Ausschlagenden) das Grundstück mit dem Steuerwert anzusetzen (§ 12 Abs. 3 ErbStG). Korrespondierend dazu ist beim Erwerb des Verpflichteten auch der Steuerwert des Grundstücks steuermindernd zu berücksichtigen. Entspricht nach neuem Erbschaftsteuerrecht der Steuer­wert des Grundstücks dem Wert des Geldanspruchs, führt auch die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs durch Hingabe eines Grundstücks - im Unterschied zur vor 2009 geltenden Rechtslage - erbschaftsteuerlich zu keiner niedrigeren Besteuerung (siehe auch Brüggemann, ErbBstg 09, 151 ff., in dieser Ausgabe). Die Vereinbarung ist nun auch grunderwerbsteuerrechtlich von Bedeutung: Da in den Fällen des Verzichts/Ausschlagung gegen Hingabe eines Grundstücks durch den Begünstigten der Erwerb des Grundstücks der ErbSt nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG unterliegt, ist dieser Grundstückserwerb nach § 3 Nr. 2 GrEStG be­freit.  

    2. Pflichtteilsberechtigter erhält Grundstück an Erfüllungs Statt

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