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  • 03.09.2008 | Pflichtteilsrecht

    Nachträgliche Anrechnungsbestimmung

    von RA/StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
    Zu prüfen ist, ob ungeachtet der besonderen Regelung in §§ 2050 ff., 2315 BGB durch formlosen privatschriftlichen Vertrag zwischen dem künftigen Erblasser und dem künftigen Erb- oder Pflichtteilsberechtigten vereinbart werden kann, dass das Geschenk auf den Erb- und/oder Pflichtteil anzurechnen ist, oder ob dem der Typenzwang des Erbrechts entgegensteht (OLG München 26.3.08, 15 U 4547/07, Abruf-Nr. 082661).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K ist der leibliche Sohn, die Beklagte die in dritter Ehe verheiratete Witwe des 2003 verstorbenen E. K ist aufgrund Erbvertrags von 1984 Erbe zu 1/4. Bereits im Jahr 1978 hatte der E dem K 3,6 Mio. DM geschenkt. K hatte sich in einer privatschriftlichen mit Schenkungs­vereinbarung überschriebenen Vereinbarung verpflichtet, die Schenkung auf seinen Erb- oder Pflichtteil am künftigen Nachlass seines Vaters anrechnen zu lassen. 1997 gewährte E dem K eine weitere Zuwendung i.H. von 600.000 DM. Wieder verpflichtete sich K in einer privatschriftlichen Erklärung zur Anrechnung der Schenkung auf etwaige Pflichtteilsansprüche am Nachlass des Schenkers. K ist der Auffassung, dass eine Anrechnungspflicht auf den Erbfall nicht wirksam, insbesondere nicht formwirksam, getroffen worden sei.  

     

    Entscheidungsgründe

    Eine Ausgleichspflicht nach §§ 2050 ff. BGB besteht nicht, da kein Fall der gesetzlichen Erbfolge oder einer dieser nachgebildeten gewillkürten Erbfolge (§ 2052 BGB) gegeben ist. Auch § 2315 BGB ist weder direkt noch analog anzuwenden. Für eine analoge Anwendung fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, da E im Falle einer Erbeinsetzung – anders als bei der Pflichtteilsregelung – jederzeit durch neue letztwillige Verfügung die Anrechnung anordnen kann, wie er auch das Erbrecht durch neue Verfügung ändern oder wieder entziehen kann. 

     

    Eine Anrechnungsvereinbarung wie die vorliegende im Vertrag von 1978 bezweckt und bewirkt bei Wirksamkeit eine Verminderung des Erbrechts, wenn auch nicht der Quote nach, sondern im Ergebnis der Zuwendung. Bereits seit RGZ 71, 133, 136 unterfallen solche Vereinbarungen der Formvorschrift über den Erbverzichtsvertrag. Die §§ 2050 ff., 2315 BGB treffen Sonderregelungen für formlos mögliche Anrechnungsbestimmungen, die im Umkehrschluss ergeben, dass Anrechnungsanordnungen im Übrigen nur in erbrechtlich vorgesehenen Formen und Verfügungen möglich sind. Dem K ist es auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Formunwirksamkeit der Anrechnungsvereinbarung von 1978 zu berufen. Nicht nur der K, sondern insbesondere E hatte es umfassend in der Hand, die erbrechtliche Formwidrigkeit in der Vereinbarung von 1978 anlässlich der Vereinbarung des Erbvertrags von 1984 zu beheben.  

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