Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 15.11.2010 | Pflichtteilsrecht

    Gleichstellungsgeld mangels Erfüllung nicht auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen

    von RA StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Ein wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung nicht mehr durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung eines Gleichstellungsgeldes, ist mangels Erfüllung nicht als Eigengeschenk i.S. des § 2327 BGB auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen (OLG Karlsruhe 8.7.10, 4 U 210/09, Abruf-Nr. 103595).

     

    Sachverhalt

    Mit Vertrag vom 13.11.97 übertrug die spätere Erblasserin ihrem Sohn ein Hausgrundstück. In dem Vertrag wurde der Sohn verpflichtet, an seine Schwester ein Gleichstellungsgeld von 80.000 DM zu zahlen. Als die Mutter im Jahr 2006 weitgehend vermögenslos verstarb, machte die Tochter (Klägerin) gegenüber ihrem Bruder (Beklagter) erstmals den Anspruch auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes, hilfsweise Ansprüche aus Pflichtteilsergänzung, geltend.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Anspruch auf Auszahlung des Gleichstellungsgeldes unterliegt der kurzen dreijährigen Verjährung, sodass dieser Anspruch - die Verjährungseinrede wurde von dem Beklagten erhoben - nicht mehr durchsetzbar war. Fraglich ist nun, ob sich die Klägerin den verjährten Anspruch auf Auszahlung des Gleichstellungsgeldes im Rahmen ihres - dem Grunde nach gegebenen Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB - als Eigengeschenk i.S. von § 2327 BGB anrechnen lassen muss.  

     

    Nach Auffassung des OLG ist der Gleichstellungsbetrag weder als Aktivposten bei der Berechnung des fiktiven Nachlasses zu berücksichtigen noch auf den Ergänzungsanspruch der Klägerin anzurechnen. § 2327 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung, wenn die Klägerin nicht i.S. dieser Vorschrift ein Geschenk von der Erblasserin erhalten hat. Die Klägerin ist durch die Begründung ihrer Forderung mittels Vertrag zugunsten Dritter nicht gemäß § 516 Abs. 1 BGB „aus dem Vermögen“ der Erblasserin bereichert worden.  

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents