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  • 01.05.2007 | Pflichtteilsrecht

    Geplante Neuregelungen im Erbrecht

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator (CfM), Köln

    Im März 2007 ist der Referentenentwurf zur Reform des Erbrechts an die zuständigen Ressorts versandt worden. Ziel des Entwurfes ist es, das Pflichtteilsrecht zu modernisieren und dem Erblasser mehr Möglichkeiten bei der Gestaltung seines letzten Willens zu geben. Der Referentenentwurf, der wohl erst im nächsten Jahr in geltendes Recht umgesetzt wird, sieht Neuregelungen in vier großen Bereichen vor. 

     

    1. Pflichtteilsentziehungsgründe

    Ein Pflichtteil steht den Abkömmlingen des Erblassers, dessen Eltern und dem Ehegatten zu, wenn sie durch eine Verfügung von Todes wegen des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen sind (§ 2303 BGB). Dieses Pflichtteilsrecht kann nur entzogen werden, wenn sich der Berechtigte schwerer Verfehlungen schuldig gemacht hat. Hinsichtlich der drei Gruppen von Pflichtteilsberechtigten, also Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten sieht das Gesetz in den §§ 2333bis 2335 BGB jeweils eigene Regelungen vor. 

     

    Nach der geplanten Neuregelung sollen die Entziehungsgründe verein­heitlicht werden, d.h. die Differenzierungen in den vorgenannten Vorschriften sollen entfallen. Die Entziehungsgründe sind als Sanktion für ein Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten zu betrachten und haben insoweit eine Schutzfunktion. Zukünftig soll der Kreis der Personen, die in diesen Schutzbereich einbezogen sind, erweitert werden. Geschützt werden sollen alle Personen, die dem Erblasser, einem Ehegatten, Lebens­partner oder Abkömmlingen vergleichbar nahe stehen. Dies betrifft z. B. Stief- und Pflegekinder. Also auch, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt, soll eine Pflichtteilsentziehung möglich sein.  

     

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