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  • 09.04.2010 | Pflichtteilsrecht

    BGB: Kein Abzug der Kosten für die Grabpflege

    Kosten für die laufende Grabpflege nach erstmaliger Herrichtung der Grabstätte sind keine Beerdigungskosten i.S. des § 1968 BGB (OLG Schleswig 6.10.09, 3 U 98/08, Abruf-Nr. 101018).

     

    Entscheidungsgründe  

    Das OLG Schleswig schließt sich der herrschenden Meinung an, wonach die Kosten für die laufende Grabpflege bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs nicht als Nachlassverbindlichkeiten vom Aktivnachlass abziehbar sind (BGH 20.9.73, III ZR 148/71, BGHZ 61, 238). Die Beerdigung, deren Kosten Berücksichtigung finden, ist mit der erstmaligen Herrichtung des Grabes abgeschlossen. Die Grabpflege beruht daher nicht auf einer Rechtspflicht der Erben, sondern auf einer nur sittlichen Verpflichtung der nahen Angehörigen. In neuerer Zeit vertreten aber insbesondere Damrau (ZEV 04, 456) und Müller (DStZ 00, 329) die Auffassung, Kosten der Grabpflege zählten zu den Kosten der Bestattung; denn nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG seien die Kosten der Grabpflege im Rahmen der ErbSt auch als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.  

     

    Praxishinweis

    Das Gericht erteilt dieser Auffassung eine klare Absage. Die Regelungsgehalte der Vorschriften seien unterschiedlich. Während es in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG darum geht, von dem steuerpflichtigen Erwerb Nachlassverbindlichkeiten abzusetzen, um die Bemessungsgrundlage für die Steuer bestimmen zu können, regelt § 1968 BGB allein die rein privatrechtliche Pflicht der Erben zur Tragung der Beerdigungskosten. Dies sei nicht vergleichbar. Zudem bestehe kein zwingender Gleichlauf zwischen den Wertungen des Steuerrechts und denen des bürgerlichen Rechts.  

     

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