01.04.2002 · Fachbeitrag · Pflichtteilsentziehung
Formerfordernisse an die Verfügung
Bei Entziehung des Pflichtteils muss der Erblasser einen konkreten Kernsachverhalt angeben, auf den er die Entziehung stützt. Es reicht nicht, den Gesetzeswortlaut lediglich zu wiederholen (OLG Köln 24.7.01, 9 U 15/01, OLGR 02, 59). (Abruf-Nr. 020351)
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