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  • 01.09.1997 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht

    Zu Lebzeiten des Erblassers kein Beweisverfahren über die Testierfähigkeit

    | Zu Lebzeiten eines künftigen Erblassers haben gesetzliche Erben kein schutzwürdiges Interesse daran, in einem selbständigen Beweisverfahren die Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments klären zu lassen. |

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