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  • 01.01.2000 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht

    Notwendiger Inhalt eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Eine angeordnete Verwaltungsvollstreckung in Form der Dauervollstreckung ist als Abweichung vom Regelfall im Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben. Fehlt die Angabe, so ist das Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen. Eine einfache „Berichtigung” kommt nicht in Betracht.