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  • 07.02.2008 | Nießbrauch

    Keine erwerbsmindernd zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    Als steuerpflichtiger Erwerb gilt in den Fällen des § 3 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist, abzüglich der nach § 10 Abs. 3bis 9 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten (FG Nürnberg 1.3.07, IV 23/2005, Abruf-Nr. 073941).

     

    Sachverhalt

    Im Jahre 1983 übertrug der Erblasser dem Kläger sein landwirtschaftliches Anwesen gegen ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht. Steuern und sonstige Lasten hatte der Kläger zu tragen. Ferner verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung von monatlich 100 DM und zur Übernahme der Sterbe- und Grabpflegekosten. Im Übrigen erhielt der Kläger den Grundbesitz als Entschädigung für die bisher geleisteten Dienste. 2003 verstarb der Erblasser und hinterließ dem Kläger ein Bankguthaben. Das FA setzte ErbSt fest.  

     

    Der Kläger ist der Auffassung, der ErbSt-Bescheid sei aufzuheben, da er nicht bereichert sei. Er habe in den Jahren 1966 bis 1983 verschiedene Leistungen an den Erblasser erbracht (z.B. kostenloser Aufbau des eingestürzten Viehstalls, kostenlose Einsaat der Felder). Seit 1983 habe er dem Erblasser ferner Futter für dessen Viehbestand kostenlos überlassen und monatlich 100 DM an diesen bezahlt. Insgesamt seien bis zum Todestag Beträge angefallen, die den Wert des Bankguthabens übersteigen. Außerdem habe er die Grabpflege für einen Zeitraum von 25 Jahren übernehmen müssen. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt in den Fällen des § 3 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist, abzüglich der nach § 10 Abs. 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 1 S. 1und 2 ErbStG). Als Nachlassverbindlichkeiten sind gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG die vom Erblasser herrührenden Schulden abzugsfähig. Gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG gelten die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.  

    • Die in den Jahren 1966 bis 1983 vom Kläger erbrachten Leistungen an den Erblasser führen nicht zu Verbindlichkeiten des Erblassers gegenüber dem Kläger, da diese Dienste durch die Grundstücksübertragung im Jahr 1983 abgegolten wurden.
    • Die ab 1983 vom Kläger erbrachten Leistungen führen ebenfalls nicht zu Verbindlichkeiten des Erblassers gegenüber dem Kläger im Todeszeitpunkt des Erblassers. Bereits 1983 hatte sich der Kläger verpflichtet, die Steuern und sonstigen Lasten aller Art für die Grundstücke zu tragen sowie dem Erblasser auf Lebenszeit eine monatliche Rente i.H. von 100 DM zu zahlen. Erwerbsmindernde Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung dieser Beträge sind daher nicht vorhanden.
    • Aus dem seit 1983 erfolgten Zurverfügungstellen des Futters für den Viehbestand des Erblassers rührt ebenfalls keine erwerbsmindernd zu erfassende Verbindlichkeit des Erblassers gegenüber dem Kläger, da letzterer diese Leistungen kostenlos erbracht hat.
    • Die Kosten der angemessenen Bestattung und üblichen Grabpflege sind zwar gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG mit ihrem Kapitalwert auf unbestimmte Dauer berücksichtigungsfähig. Vorliegend sind diese Kosten aber kein zu berücksichtigender Erwerbsaufwand, da sich der Kläger bereits mit der Grundstücksübertragung 1983 verpflichtete, diese Kosten zu tragen. Die Grabpflegekosten oblagen dem Kläger daher nicht wegen des Erbanfalls, sodass es beim Abzug des Pauschbetrags von 10.300 EUR bleibt.

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