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  • 12.11.2009 | Nachlassverbindlichkeit

    Aufwendungen für Hund - keine Zweckauflage

    Aufwendungen zum Unterhalt eines zum Nachlass gehörenden Hundes sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar (BFH 29.6.09, II B 149/08, Abruf-Nr. 093577).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin hatte die Pflege eines vom Erblasser hinterlassenen Hundes übernommen. Die Aufwendungen für den Unterhalt des Hundes machte sie als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG geltend.  

     

    Entscheidungsgründe

    Eine nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abziehbare Auflage i.S. des § 8 ErbStG (Zweckzuwendung) liegt nur vor, wenn diese Auflage eine rechtliche Verpflichtung des Erben begründet. Die mit einem übertragenen Gegenstand einhergehenden Folgelasten stellen keine Auflage dar. Der Abzug einer Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG setzt aus Rechtsgründen bestehende Erblasserschulden voraus. Leistungen des Erben, die dieser aufgrund einer von ihm angenommenen moralischen Verpflichtung erbringt, sind nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.  

     

    Auch nach Art. 20a GG, wonach der Staat verpflichtet ist, Tiere nicht selbst zu beeinträchtigen und geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere vor Beeinträchtigungen durch Private sowie Vorschriften mit dem Ziel des Tierschutzes zu erlassen, ergibt sich nichts anderes. Denn aus Art. 20a GG kann nicht die Verpflichtung des Staates erwachsen, Aufwendungen eines Erben für die Pflege eines vom Erblasser ohne rechtliche Verpflichtung übernommenen Tieres als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.  

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