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  • 01.11.2007 | Nachlass

    Dingliche Haftung kein Abzugsposten

    Die Übernahme lediglich der dinglichen Haftung vor Einleitung der Zwangsvollstreckung für die auf dem geschenkten Grundstück lastenden Grundschulden beinhaltet keine Gegenleistung oder sonst schenkungsteuerlich zu berücksichtigende Minderung des Erwerbs (FG Nürnberg 26.4.07, 4 K 177/2007, Abruf-Nr. 073359).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Strittig ist, ob die Klägerin die auf einer geschenkten ETW eingetragene Grundschuld im Rahmen der Schenkungsteuererklärung erwerbsmindernd geltend machen kann. Die Grundschulden waren nicht valutiert. Das FA setzte SchenkSt ohne Berücksichtigung einer Belastung fest. 

     

    Eine Gegenleistung liegt in der Übernahme der lediglich dinglichen Haftung für die auf der ETW lastenden Grundschulden nicht. Die alleinige Übernahme der dinglichen Belastung führt lediglich zu einer Duldungspflicht, die sich als aufschiebend bedingte Last zunächst nicht auswirken kann. Sie ist daher nach § 12 Abs. 1 ErbStG, § 6 Abs. 1 BewG schenkungsteuerlich nicht zu berücksichtigen, solange die Bedingung nicht eintritt (BFH 6.12.00, BFH/NV 01, 781).  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung steht in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung (H 17 ErbStR) und der Literatur (Mönch, ErbStG, § 7 Rn. 61c): Die Übernahme lediglich dinglich wirkender Belastungen bildet keinen Abzugsposten.(GS) 

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