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  • 01.11.2007 | Mittelbare Grundstücksschenkung

    Die mittelbare Grundstücksschenkung – ein Auslaufmodell?

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Ist der Steuerwert eines Grundstücks niedriger als sein Verkehrswert, ist die mittelbare Grundstücksschenkung immer noch ein probates Mittel zur Minderung der SchenkSt. Dies dürfte auch nach der Entscheidung des BVerfG (7.11.06,ErbBstg 07, 31, Abruf-Nr. 070442) bis zu einer Reform des ErbStG so bleiben, denn von einer rückwirkenden Erhöhung der Grundbesitzwerte ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG ist wohl nicht auszugehen.  

     

    Belastungsvergleich

    Statt der Schenkung von 1.000.000 EUR erfolgt die Schenkung eines Grundstücks mit einem Verkehrswert von 1.000.000 EUR und einem Steuerwert von 637.500 EUR. 

     

    Empfänger 

    Betrag 

    Freibetrag 

    zu versteuern 

    Steuersatz 

    Ersparte 

    SchenkSt 

    Ehefrau  

     

     

    1.000.000 EUR 

    637.500 EUR 

    307.000 EUR 

    307.000 EUR 

    693.000 EUR 

    330.500 EUR 

    19 % 

    15 % 

    131.670 EUR 

    ./. 49.575 EUR 

    82.095 EUR 

    Sohn  

     

     

    1.000.000 EUR 

    637.500 EUR 

    205.000 EUR 

    205.000 EUR 

    795.000 EUR 

    432.500 EUR 

    19 % 

    15 % 

    151.050 EUR 

    ./. 64.875 EUR 

    86.175 EUR 

    Bruder 

     

     

    1.000.000 EUR 

    637.500 EUR 

    10.300 EUR 

    10.300 EUR 

    989.700 EUR 

    627.200 EUR 

    27 % 

    27 % 

    267.219 EUR 

    ./. 169.344 EUR 

    97.875 EUR 

    Lebensgefährtin 

     

    1.000.000 EUR 

    637.500 EUR 

    5.200 EUR 

    5.200 EUR 

    994.800 EUR 

    632.300 EUR 

    35 % 

    35 % 

    348.180 EUR 

    ./. 221.305 EUR 

    126.875 EUR 

     

    Der Steuerpflichtige kann nicht davon ausgehen, dass ein erhöhter Steuerwert des Grundstücks nach der Reform über eine entsprechende Erhöhung der Freibeträge oder der Gewährung anderer Steuervergünstigungen kompensiert wird. Insofern bietet sich die mittelbare Grundstücksschenkung kurzfristig als Gestaltungsoption an. 

     

    1. Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung

    Eine mittelbare Grundstücksschenkung setzt voraus, dass der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker nicht über das Geld, sondern erst über den Gegenstand verfügen kann, denn in diesem Fall ist der Beschenkte nicht um die Geldsumme, sondern erst um den mit den zur Verfügung gestellten Geldmitteln erworbenen Gegenstand bereichert. Dies gilt generell bei mittelbarer Schenkung aller als Zuwendungsobjekt in Betracht kommenden Gegenstände oder Rechte (BFH 17.6.98,ErbBstg 99, 35; BFH/NV 98, 1378). 

     

    Die schenkungsteuerrechtlichen Vorgaben für die Anerkennung einer mittelbaren Grundstücksschenkung sind in R 16 Abs. 1 S. 4 bis 6 ErbStR hinreichend klar umrissen: Danach muss der Geldbetrag vom Schenker grundsätzlich bereits bis zu dem Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks oder des Beginns der Baumaßnahme zugesagt sein. Kann dem FA, insbesondere durch eine schriftliche Erklärung des Schenkers zur Übernahme der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nachgewiesen werden, dass zu diesem Zeitpunkt eine Zusage bestand, kann die Zahlung des vereinbarten Geldbetrags auch nachträglich erfolgen. Zwischen der Bereitstellung des Geldes und seiner bestimmungsmäßigen Verwendung muss ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. 

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