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  • 05.08.2011 | Land- und Forstwirtschaft

    Führt verbilligter Erbbauzins zur Entnahme des belasteten Grundstücks?

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Die Vereinbarung eines verbilligten Erbbauzinses zwischen dem Landwirt und seinem Kind führt nicht zu einer Entnahme des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks, sofern der verbilligte Erbbauzins die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % des ortsüblichen vollen Erbbauzinses nicht unterschreitet (BFH 24.3.11, IV R 46/08, Abruf-Nr. 111999).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs. Der Betrieb hatte eine Gesamtfläche von 36.000 qm, wovon der Kläger in den Jahren 1979 bis 1991 eine Teilfläche von 7.000 qm entgeltlich mit Erbbaurechten belastete. Im Jahr 1999 bestellte er seiner Tochter ein Erbbaurecht an einer Grundstücksfläche von 890 qm, die mit einem Wohnhaus bebaut wurde. Der verbilligte Erbbauzins betrug 1 DM pro qm, überstieg jedoch die für die LuF-Flächen übliche Pacht. Das FA wertete den Vorgang als Entnahme (Entnahmegewinn), da der Erbbauzins um mehr als 50 % unter dem ortsüblichen Entgelt liege und das belastete Grundstück Wohnzwecken diene. Das FG (FG Münster 16.5.08, 6 K 3233/03 E, EFG 08, 1939) gab der Klage statt, da das Grundstück nun gewillkürtes Betriebsvermögen (BV) sei.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Grundstück bleibt gewillkürtes BV. Bei einer Nutzungsänderung ohne Entnahmeerklärung verlieren landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ihre Eigenschaft als BV sowohl bei buchführenden als auch bei nicht buch- führenden Landwirten nur durch eindeutige Entnahmehandlung (BFH 14.5.09, IV R 44/06, BStBl II 09, 811).  

     

    Land- und Forstwirte können grundsätzlich nur solche Wirtschaftsgüter zu gewillkürtem BV machen, deren Nutzung in der LuF möglich ist (BFH 24.1.08, IV R 45/05, BStBl II 09, 449), es sei denn, die Wirtschaftsgüter waren zuvor notwendiges BV. Auf einen Vergleich der Erträge aus den verschiedenen Nutzungen kommt es nur an, wenn der Umfang der anderweitig genutzten Flächen die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % der Gesamtfläche des Betriebs übersteigt (BFH 22.8.02, IV R 57/00, BStBl II 03, 16). Die bis 1991 mit Erbbaurechten belasteten Grundstücke sind für die Beurteilung der Überschreitung der 10 %-Grenze hinsichtlich der Erbbaurechtsbestellung im Jahr 1999 nicht von Belang. Jene Grundstücke wurden damals entnommen, da die Fläche mit 1/5 mehr als 10 % ausmachte.  

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