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  • 01.07.2007 | Kommanditgesellschaft

    Freies Hinauskündigungsrecht

    von RA / StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
    Der Inhaber hat sein einzelkaufmännisches Unternehmen an seine beiden Kinder vererbt, mit der Auflage, das Unternehmen in eine neu zu gründende Kommanditgesellschaft einzubringen. Im Gesellschaftsvertrag sollte dem einen Kind (Sohn) – auch im Falle einer an keine Gründe geknüpften Eigenkündigung – das Recht zur Übernahme des Geschäftsbetriebs einräumt werden. Das damit verbundene freie Hinauskündigungsrecht ist sachlich gerechtfertigt, weil es auf der Testierfreiheit des Erblassers beruht, der durch diese Gestaltung dem anderen Kind eine bereits mit dem Kündigungsrecht belastete Beteiligung vermacht hat (BGH 19.3.07, II ZR 300/05, Abruf-Nr. 071498).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser war Einzelkaufmann. In seinem Testament setzte er seine Witwe als Vorerbin sowie seinen Sohn und seine Tochter zu gleichen Teilen als Nacherben ein. Der weiteren testamentarischen Verfügung des Erblassers folgend, schlossen die Vorerbin und die Nacherben einen – bis zum Eintritt der Nacherbfolge nicht ordentlich kündbaren – Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer KG. Die Witwe und der Sohn wurden Komplementäre, die Tochter Kommanditistin der Gesellschaft. 

     

    Bei Eintritt der Nacherbfolge wurde der Gesellschaftsvertrag neu gefasst. In Übereinstimmung mit der testamentarischen Anordnung des Erblassers, schließt der Gesellschaftsvertrag die Kündigung der KG für die Dauer von zehn Jahren – gerechnet ab dem Tode der Vorerbin – aus. Anschließend kann die Gesellschaft mit einer Frist von einem Jahr auf den Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung soll der Sohn und zwar auch dann, wenn er selbst gekündigt hat, den Betrieb und die Firma fortführen dürfen. Der Sohn (der Beklagte) kündigte die Gesellschaft fristgerecht. Die Kläger (Erben der Tochter) haben die Feststellung begehrt, dass ihre Gesellschafterstellung durch die Kündigungserklärung des Beklagten nicht beendet wurde und unverändert fortbesteht.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das nicht an besondere Voraussetzungen gebundene, mit einem Übernahmerecht verbundene und damit auf eine Ausschließung seiner Mitgesellschafter hinauslaufende Kündigungsrecht des Beklagten ist sachlich gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des BGH wird eine gesellschaftsvertragliche Regelung im Allgemeinen nicht anerkannt, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht einräumt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus einer Personengesellschaft oder GmbH auszuschließen (BGH 8.3.04, ZIP 04, 903 f. m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Vielmehr kann eine freie Hinauskündigungsklausel wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt sein. 

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