10.01.2008 | Kapitalgesellschaft
Anteilsbewertung: Einfluss auf Geschäftsführung?
| Das Stuttgarter Verfahren geht davon aus, dass für die bewerteten Anteile der Einfluss auf die Geschäftsführung typisch ist. Für Anteile, die ohne Einfluss auf die Geschäftsführung sind, ist deshalb in R 101 ErbStR eine von der Regelbewertung abweichende Wertermittlung vorgesehen (FG Münster 18.1.07, 3 K 6471/04 Erb, Rev. eingelegt, Az. BFH: II R 13/07, Abruf-Nr. 073356). |
Sachverhalt
Streitig ist, ob für die vom Erblasser E gehaltenen Aktien an der E-AG ein Abschlag nach R 101 ErbStR wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung vorzunehmen ist. Die Beteiligungsverhältnisse an der E-AG stellten sich am Todestag des E wie folgt dar:
Beteiligungsverhältnisse der E-AG | ||||||||||
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Nach Ansicht der Klägerin habe E keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsleitung gehabt, da kein anderer Gesellschafter zu mehr als 50 % an der AG beteiligt gewesen sei und die Beteiligungsquote des Erblassers zwischen 5 % und 25 % gelegen habe. Einwirkungsmöglichkeiten auf die Geschäfte der Hauptversammlung habe E nicht gehabt. Ferner seien für die E-AG als mittelständisches Unternehmen wegen des Charakters der Familien-AG die Erwägungen für die Rechtsform der GmbH anzuwenden.
Entscheidungsgründe
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