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  • 01.08.2007 | Jahressteuergesetz 2008 (Entwurf)

    Abschaffung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei Privatvermögen

    von WP / StB, Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Das Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ermöglicht dem Übernehmer, die geleisteten Versorgungsleistungen als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abzuziehen, wobei nach derzeitigem Recht ein Abzug in voller Höhe oder in Höhe des Ertragsanteils in Betracht kommt. Der Empfänger der Versorgungsleistungen, der Vermögensübergeber, muss – korrespondierend – die erhaltenen Versorgungsleistungen versteuern.  

     

    1. Geplante Neuregelung des Anwendungsbereichs

    Der Referentenentwurf des JStG 2008 (Stand 14.6.07, Abruf-Nr. 072161) beschränkt das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auf die Übertragung von (Teil-)Betrieben oder eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit i.S. des 

     

    Anwendungsbereich

     

    Aktuelles Recht 

    Referentenentwurf 

    Begünstigtes Vermögen 

     

     

    Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft, die folgende Tätigkeit ausübt: 

     

     

    • land- und forstwirtschaftlich

    ja 

    ja 

    • gewerblich

    ja 

    ja 

    • freiberuflich

    ja 

    ja 

    Übriges existenzsicherndes Vermögen 

     

     

    • Geldvermögen

    ja 

    nein 

    • Wertpapiervermögen

    ja 

    nein 

    • Typisch stille Beteiligung

    ja 

    nein 

    • Grundvermögen

     

     

    • vom Vermögensübernehmer selbst genutzt

    ja 

    nein 

    • fremdgenutzt

    ja 

    nein 

    • Anteile an einer Kapitalgesellschaft

    ja 

    Nein, auch nicht wenn der Gesellschafter als Geschäftsführer tätig ist 

    • Kapitalforderungen

    ja 

    nein 

    • Existenzsicherndes Nießbrauchsrecht

    ja 

    nein 

    • Nicht existenzsicherndes Vermögen wie z.B. Bargeld, Hausrat, Wertgegenstände, Kunstgegenstände, Brachland, Grundstücke mit aufstehendem Rohbau

     

    nein 

     

    nein 

     

    2. Geplante Regelung des Korrespondenzprinzips

    Bereits nach derzeitigem Recht muss der Empfänger der Versorgungsleistungen, d.h. der Vermögensübergeber, die erhaltenen Versorgungsleistungen gemäß § 22 EStG versteuern, soweit der Verpflichtete die Leistungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehen kann (Korrespondenzprinzip, zuletzt BFH 31.3.04,ErbBstg 04, 154, Abruf-Nr. 041126 sowie BMF 16.9.04, BStBl I, 922, Rn. 46; ErbBstg 04, 283 ff.; ErbBstg 05, 20 ff., Abruf-Nr. 042790).  

     

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