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  • 01.10.2006 | Jahressteuergesetz 2007

    Änderungen des Bewertungsgesetzes

    von Dipl.-Finw. Hans Günter Christoffel, Steuerberater, Bornheim

    Im Vorgriff auf das Generationennachfolgeerleichterungsgesetz sollen bereits im Jahressteuergesetz 2007 einige Änderungen des Bewertungsrechts erfolgen, insbesondere im Hinblick auf die Grundstücksbewertung und das Verfahrensrecht. Der „große Wurf“ – der Ansatz neuer Grundbesitzwerte – ist das noch nicht. Hier will man die Entscheidung des BVerfG abwarten, die für Ende 2006 erwartet wird. Dort rechnet man mit Vorgaben, wie künftig die Bewertung von Grundstücken aussehen soll. Aber auch „im Kleinen“ lauern Gefahren, auf die sich der Grundbesitzer zum 1.1.07 einstellen muss. 

     

    1. Kein generelles Festhalten an den Wertverhältnissen vom 1.1.96

    Nach § 138 Abs. 1 BewG-Entwurf (BewGE) sollen bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte nicht nur die tatsächlichen Verhältnisse vom Besteuerungszeitpunkt, sondern auch die Wertverhältnisse von diesem Zeitpunkt zu Grunde gelegt werden. Damit verabschiedet sich der Gesetzgeber von der Festschreibung der allgemeinen Wertverhältnisse auf den Stichtag 1.1.96. Die Festschreibung der Wertverhältnisse auf den 1.1.96 hat bisher bei der Bewertung von Grundstücken Bedeutung 

    • für die Mindestbewertung bei bebauten Grundstücken im Ertragswertverfahren (§ 146 Abs. 6 BewG),
    • für die Bewertung von Erbbaurechten und erbbaurechtsbelasteten Grundstücken sowie Gebäuden auf fremdem Grund und Boden, soweit es um die Ermittlung eines Gesamtwerts geht (§ 148 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BewG) und
    • für die Bewertung von Grundstücken im Zustand der Bebauung, bei denen der Grundstückswert ohne Berücksichtigung der nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile nach § 145 Abs. 3 BewG zu berechnen ist (§ 149 Abs. 1 S. 3 BewG), gehabt.

     

    Für alle diese Fälle wird ab dem 1.1.07 nicht mehr an den Bodenrichtwert vom 1.1.96 angeknüpft werden, sondern an den aktuellen Bodenrichtwert, der von den Gutachterausschüssen für den letzten Stichtag vor dem Besteuerungszeitpunkt festgestellt worden ist. 

     

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